Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten
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KLASSIFIZ
Referenz/Ak
2.9.13 Übergangsbestimmungen Investitionsfonds Transportnetz
Die Stadt Zürich, die Gasbranche (VSG, Swisspower, viele Versorger, Regionalgesellschaften und Swissgas) und die HKBB beantragen, dass der letzte Teilsatz der Bestimmung gestrichen wird. Der Investitionsfonds wurde mit einer Übereinkunft mit der Preisüberwachung ins Leben gerufen. Damit sei die Umstellung von Wiederbeschaffungswerten auf Anschaffungswerte ausgeglichen worden. Es handle sich also nicht um eine zweifache Verrechnung der Investitionen, wenn diese als Netzkosten anrechenbar sind bzw. bleiben.
Die IG Erdgas und die IG Detailhandel beantragen, dass die Mittel des Investitionsfonds, falls nicht innerhalb von fünf Jahren gebraucht, an die Endkonsumentinnen und -konsumenten zurückbezahlt werden.
2.9.14 Rückbau- und Stilllegungskosten
Im erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage legte der Bundesrat auf Seite 14 dar, dass Stilllegungen von Gasleitungen in Folge der politischen Vorgaben der Energiestrategie und der CO2-Gesetzgebung des Bundes, der kantonalen Energiegesetze und der kommunalen Energierichtpläne an Bedeutung gewinnen dürften. Auf Seite 26 warf der Bundesrat die Frage auf, wie im Zusammenhang mit den anrechenbaren Netzkosten mit der Stilllegung von Gasleitungen umzugehen sei. Das BFE analysiere, wie regulatorisch mit der Stilllegung von Gasleitungen umgegangen werden soll, gegebenenfalls brauche es Bestimmungen auf Gesetzesebene. In der Vernehmlassung haben mehrere Organisationen darauf reagiert.
Gemäss der Stellungnahme der ElCom sind die Folgen einer Stilllegung von Netzen umfassend und nicht nur in Bezug auf die Anrechenbarkeit der Netzkosten zu behandeln. In Konstellationen, in denen die Verwendungsdauer der Infrastruktur nicht bis ans Ende der standardmässigen Abschreibedauer reicht, ist diesem Umstand auch in der Kostenrechnung (Betriebsbuchhaltung) durch eine kürzere Abschreibedauer Rechnung zu tragen und die Endverbraucherinnen und -verbraucher sind mit genügend langer Vorlaufzeit in den Stilllegungsprozess miteinzubeziehen.
Der Kanton BS ist der Ansicht, dass die Kosten für die Stilllegung von Gasleitungen als anrechenbare Netzkosten anzuerkennen sind. Das Thema Stilllegung sowie etwas genereller das Recht auf Stilllegung seitens der Netzbetreiber seien für den Kanton aktuell und von hoher Bedeutung. Der Kanton GE fordert, dass die Kosten der frühzeitigen Stilllegung von Gasleitungen gleichmässig auf alle Gasnetzkundinnen und -kunden verteilt werden.
Der SSV und die Stadt Zürich verlangen mit Blick auf die Stilllegung von Gasleitungen eine Ergänzung im Gesetz, insbesondere betreffend die Netznutzungsentgelte. Zu berücksichtigen sind dabei die Interessen der Gasversorgungsunternehmen, der konzessionsgebenden Gemeinden und der Endverbraucherinnen und -verbraucher. Die Stadt Biel formuliert in ihrer Stellungnahme allgemein, dass bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit von Kosten der speziellen Situation bei der Transformation von Gasnetzen ausreichend Rechnung zu tragen ist. Dazu gehörten insbesondere Kosten, die in Zusammenhang von Stilllegungen (mit oder ohne Rückbau) und den Umbau von Gasnetzen (Anschluss; Verteilung; Transport von Biogas, synthetischem Gas und Wasserstoff) entstehen.
Die GLP fordert Grundsatzregeln für die Stilllegung und den allfälligen Rückbau der Gasnetze (soweit nicht bereits durch Art. 32b des Rohrleitungsgesetzes bestimmt). Insbesondere sei demnach zu garantieren, dass die betroffenen Parteien angemessen früh informiert werden. Allenfalls sei die Kostenverantwortung zu regeln. Rahmenbedingungen für Lösungen im Einzelfall seien wichtiger als starre Regelungen. Die SP ist der Ansicht, dass Netzbetreiber das Recht zur Einstellung der Gasversorgung und zur