Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten

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KLASSIFIZ

Referenz/Ak Demgegenüber fordern Alpiq, IG Erdgas und IG Detailhandel eine Streichung des Subsidiaritätsprinzips. Es bestehe keinen Grund, freiwillige Massnahmen der Branche zu prüfen. Was das Subsidiaritätsprinzip anbelangt, machen zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende ferner darauf aufmerksam, dass in einigen Regelungsbereichen, genannt werden allfällige Vorgaben zu den Messeinrichtungen sowie zum Datenaustausch und den Informationsprozessen, Branchenlösungen angemessener seien als Ausführungsbestimmungen des Bundesrates (so u.a. VSE, VSG, Energie 360, Groupe E, Stadt Lausanne, Regiogrid). Alpiq, IG Erdgas und Lonza verlangen, dass die Branche solche Unterlangen nicht in Eigenregie, sondern nur in Zusammenarbeit mit der Lieferanten- bzw. Verbraucherseite etablieren dürfe.

Laut dem Energie Club soll der Bundesrat den Erlass von technischen Ausführungsbestimmungen nicht nur dem BFE, sondern auch der EnCom übertragen können.

Was die Vorgabe zum Datenaustausch und den Informationsprozessen (Art. 33 E-GasVG) anbelangt,

wünscht der Kanton BS, dass klargestellt wird, dass die erforderliche Zustimmung zur Weitergabe der Daten explizit erfolgen muss (Ausschluss einer entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen).

VSE, VSG, die Regionalgesellschaften und Swissgas, Swisspower, Axpo, Energie 360, Groupe E sowie die Städte Zürich und Lausanne verlangen, dass die Regelungen zur Auskunftspflicht der Unternehmen und zum Datenaustausch unter den Behörden (Art. 34 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 E-GasVG) stärker an die entsprechenden Formulierungen des StromVG angelehnt werden. Die ElCom und die Stadt Zürich wünschen, dass auch die Gemeinden in die Auskunftspflicht unter Behörden einbezogen werden. Die Kantone GE, NE und VS fordern, dass das BFE und die EnCom ihre im Vollzug des Gesetzes erlangten Daten auch den Kantonen zur Verfügung stellen können.

Unigaz und Gaznat verlangen die Streichung der in Art. 34 Abs. 2 vorgesehenen Pflicht zur Datenlieferung bei Teilnahme an ausländischen Gasgrosshandelsmärkten. Die ElCom hingegen wünscht eine umfassendere, nicht nur auf Daten des grenzüberschreitenden Handels bezogene Regelung.

Der VSG, EGO, GVM, Swissgas, IG Erdgas, Swisspower und die Stadt Zürich verlangen die Streichung der Aufsichtsabgabe (Art. 37). Die Kosten, die bei der Beobachtung der Versorgungslage und der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden anfallen, seien aus dem Bundeshaushalt und nicht über eine solche Aufsichtsabgabe zu finanzieren. Der Kanton BS fordert ebenfalls eine Streichung. Diese Norm sei zu unbestimmt und genüge den Prinzipien der Kostendeckung nicht.

IG Erdgas und die IG Detailhandel verlangen eine Erhöhung der maximalen Strafandrohung. Der vorgesehene Strafrahmen habe keine hinreichend abschreckende Wirkung. Ähnlich äusserten sich GGS, Alpiq, Stahl Gerlafingen und VSMR.

AGE, Metanord, AIL und AIM sind der Auffassung, dass das Verhältnis zwischen den lokalen Gasversorgungsunternehmen und den konzessionsgebenden Gemeinwesen unklar bleibe. Unklar sei insbesondere auch, ob und wie eine kantonale Netzgebietszuteilung stattfinden müsse.

VSE, VSG, Swisspower und zahlreiche Energieversorgungsunternehmen wünschen, dass im Gesetzestext explizit vermerkt ist, dass die Ein- und Ausspeiseverträge privatrechtlicher Natur sind. Dies sei für den Rechtsweg beim Inkasso entscheidend.

2.8 Entry-Exit-Modell (Transitflüsse, Kapazitätsvergabe, Zweivertragsmodell)

2.8.1 Regulierung Transitflüsse

Im Fragebogen wurde die Einstellung der Vernehmlassungsteilnehmenden zur vorgesehen Regulierung der Transitflüsse mit der Frage «Sind Sie damit einverstanden, dass die Transitströme reguliert werden