Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten
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KLASSIFIZ
Referenz/Ak möchten sie punkto Verzinsung auf Gesetzesstufe festschreiben, dass die Verzinsung der Netzanlagen der Rendite der Bundesobligationen plus 1,5 Prozent entspricht.
Die Städte Biel, Zürich und Lausanne, der VSG, viele Versorger, der VSE, Swisspower, Regiogrid Axpo und Swissgrid beantragen, dass, wie beim Strom, die kalkulatorischen Zinsen (und nicht die effektiven Zinsen) anrechenbar sein sollen. Zudem solle der Kapitalkostensatz (WACC) nach Meinung dieser Städte und des VSG das Geschäftsrisiko aufgrund des Wettbewerbs im Wärmemarkt und die energiepolitischen Rahmenbedingungen berücksichtigen.
2.9.11 Bewertung Anlagen
Der Kanton AR, die ElCom, die WEKO, der FRC sowie der SGV beantragen, dass keine Neubewertung der Anlagen erfolgen solle. Die Ermittlung der Kapitalkosten solle auf Grundlage der Restbuchwerte der Finanzbuchhaltung geschehen. Eventualiter beantragen die ElCom, die WEKO und SGV, dass in der FIBU nicht aktivierte oder bereits abgeschrieben Anlagewerte keine Basis zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten darstellen, ausser der Netzbetreiber kann glaubhaft aufzeigen, dass die betreffenden Aufwände den Netznutzern nicht bereits in Rechnung gestellt wurden.
Der Flughafen Zürich möchte keine synthetischen Werte erlauben. Die ElCom und die WEKO sind der Meinung, dass synthetische Werte nur aufgrund ausserordentlichen Ereignissen zur Anwendung kommen sollen. Zudem solle die Methodik für die synthetische Bewertung von der EnCom und nicht vom Bundesrat vorgegeben werden.
Die Gasbranche (der VSG, Swisspower und verschiedene Versorger), die Städte Biel, Zürich und
Lausanne sowie der VSE argumentieren, dass es bei der synthetischen Bewertung keine Pauschalabzüge geben solle. Abzüge seien gestützt auf den Einzelfall festzulegen. Der SSV und die GLP stehen Pauschalabzügen kritisch gegenüber.
2.9.12 Übergangsbestimmungen Bewertung Anlagen
Die WEKO gibt zu bedenken, dass das Problem mit diesem Artikel darin besteht, dass Aufwertungsgewinne, welche vor der Vernehmlassung erzielt wurden, weiterhin geltend gemacht werden können – selbst wenn die entsprechenden Anlagen von den Kundinnen und Kunden bereits bezahlt worden sind.
Die Gasbranche (VSG, Swisspower und viele Versorger), der SSV, die Städte Zürich und Lausanne, der VSE, Powerloop, Energieforum und Axpo beantragen die Streichung dieser Bestimmung. Gemäss Bundesgericht sei beim Strom die Aktivierungs- und Abschreibungspraxis der Vergangenheit für die anrechenbaren Kosten nicht relevant – gleiches solle für das Gas gelten. Dies führe zu Ungleichbehandlung der Netzbetreiber in Abhängigkeit des Rechnungslegungsstandards. Insbesondere Unternehmen, deren FIBU auf Obligationenrecht oder Gemeinderecht basiert, hätten nach dem Vorsichtsprinzip und damit in der FIBU rascher als in der Betriebsbuchhaltung abgeschrieben. Die Stadt Lausanne gibt bspw. zu bedenken, dass die Amortisationsdauer aufgrund der städtischen Finanzordnung nicht länger als 30 Jahre sein darf – was nicht den ökonomischen oder technischen Realitäten entspreche. Die Gemeindebetriebe Muri erklären, dass ihre anrechenbaren Kapitalkosten mit dieser Regelung ggf. Null wären – es habe früher keine Trennung von Netz und Energie gegeben. Erdgas Einsiedeln schreibt, dass die Tarife 15% tiefer wären und damit kein angemessener Gewinn mehr erzielt werden könne. Die rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung widerlaufe der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensschutz. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des VSG habe die Tarifkalkulation heute schon gemäss den Grundsätzen des Branchenstandards NEMO umgestellt -– womit keine Tarifsprünge entstünden. Zudem könne die EnCom bei zu hohen synthetischen Werten eingreifen.