Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten

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KLASSIFIZ

Referenz/Ak zerstört, insbesondere auch der 90% ökonomische Besitz der Fluxswiss an der Transitgas. Fluxswiss sei eigentumsrechtlich bereits heute entflochten.

Transitgas beantragt, dass die Vermarktung der Kapazität auch in Zukunft durch die bisherigen Leasingnehmer erfolgen solle.

Die SVP beantragt, dass eine auf die Inlandversorgung beschränkte Regelung geprüft werde. Es fehle eine Erörterung der Risiken einer nicht optimalen Bewirtschaftung der internationalen Kapazitäten sowie der Frage, wieso in wohlerworbene, private Rechte eingegriffen werde.

Die Kantone TI und VS, die CVP, die Stadt Biel, der VSG, viele EVU, die Regionalgesellschaften und Swissgas, Swisspower, der SGV, GGS, KF, EnSCo und Fluxys sind der Meinung, dass das bisherige Regime effizient und erfolgreich sei. Der Binnenkonsum trage nur 12% der Kosten der Transitgasleitung und sei vor den mit dem Transit verbundenen Risiken geschützt. Die Schweizer Endverbraucherinnen und -verbraucher würden die Kosten einer möglichen Reduktion der Transitströme tragen. Der Transit müsse weiterhin separat vom Binnenkonsum betrachtet und nicht, respektiv adäquat (VSG, viele Versorger), reguliert werden.

Die IG Erdgas, Ökostrom Schweiz, Stahl Gerlafingen und EGO schreiben, dass es eine Klausel zur Priorisierung des Binnenkonsums vor dem Transit brauche.

Syngenta ist der Meinung, dass neue Transitregeln mit dem grenznahen Ausland abzustimmen seien.

EFET und Anigas schreiben, dass die Transittarife gemäss dem NC TAR der EU bestimmt und die Kosten der Transitgasleitung veröffentlicht werden sollten. Die Transiteure sollten gleich viel bezahlen wie die Binnenkundinnen und -kunden. Vor der Integration des Transits in das Entry-Exit-System sollten «als ob» Tarife publiziert werden, damit sich die Händlerinnen und Händler darauf einstellen könnten. ENI begrüsst die Integration des Transits in das Schweizer Entry-Exit System. Die Kapazitäten sollten gemäss EU NCs angeboten werden. Die Kostenverteilung zwischen Transit und Binnenkonsum sollte keine Quersubventionen erlauben. Grenz-zu-Grenz-Produkte sollten günstiger sein als nicht restringierte Produkte. Die maximal mögliche Kapazität solle dem Markt primär über kurzfristige Kapazitätsprodukte zur Verfügung gestellt werden.

2.8.2 Einheitliche Vertragsbedingungen

Ökostrom Schweiz begrüsst die Bestimmung zur Bekämpfung von Marktverzerrungen explizit. Die WEKO beantragt, dass die EnCom, mit zwingender Konsultation der WEKO, Änderungen der Vertragsstandards vornehmen kann. Alpiq wünscht, dass die EnCom die Bedingungen genehmigen soll. Der VSG und viele Versorger wiederum möchten keine vorgängige Konsultation der EnCom zu diesen Bedingungen. Die IG Erdgas möchte, dass nicht die Branche, sondern das BFE unter Konsultation der EnCom die Vertragsbedingungen festsetzen soll.

2.8.3 Kapazitätsvermarktung

Die IG Erdgas und EFET wünschen, dass zur Vermarktung dieselbe Plattform (Prisma) wie in den Nachbarländern verwendet wird. EFET schreibt, dass die Transportnetzbetreiber entflochten sein sollen und die Kapazitäten gemäss NC CAM und NC CM vermarktet werden sollen. Zudem sollen die Kapazitäten zusammen mit denjenigen der Nachbarländer vermarktet werden (bundled). Ein einziger Vermarkter, gegenüber 16 wie dies Deutschland kenne, sei vorzuziehen.