Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten
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KLASSIFIZ
Referenz/Ak Stilllegung von Leitungen haben müssen. Auch aus Sicht der GPS müssen die vorzeitige Stilllegung von Gasleitungen und allfällige Rückbaukosten anrechenbar sein. Netzbetreiber müssten zudem neu gebaute, ersetzte und heute bereits bestehende Gasleitungen kürzer oder degressiv abschreiben. Die Abschreibung müsse verursachergerecht auf alle Gaskundinnen und -kunden verteilt werden. Für den Fall, dass trotz solcher Regeln nicht-amortisierbare Investitionen drohen, seien Rückstellungen für ausserordentliche Abschreibungen anzurechnen.
Der VSG, Swisspower, die Regionalgesellschaften, Swissgas und viele Gasversorger erachten nachfolgende Regelung im GasVG oder zumindest eine Präzisierung in der Botschaft zum Gesetzesentwurf als notwendig: Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und die Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes, dazu gehören auch Kosten im Zusammenhang mit Stilllegungen und Umbauten von Gasnetzen. Energie 360Grad bringt die gleiche Forderung ein mit der Präzisierung, dass die Kosten von Stilllegungen und Rückbauten Betriebskosten sind. Eine zusätzliche und spezifische Forderung betreffend die Transformation der Gasnetze bringen der VSG und mehrere Akteure aus dem Umfeld der Gasversorgung ein: Der Bundesrat soll mit dem GasVG die Möglichkeit erhalten, einen Mechanismus einzurichten, der es erlaubt, Transformationskosten auf die Gesamtheit der Endverbraucherinnen und - verbraucher zu verteilen. Denkbar wäre demnach, die Transformationskosten über die Gesamtheit der Gasverbraucherinnen und -verbraucher zu verteilen, z.B. analog der Kosten für Netzverstärkungen der Stromnetze. Als Ausgangspunkt sieht insbesondere der VSG eine auf Szenarien aufbauende Analyse mit dem Ziel, eine Roadmap für Gasnetze zu erstellen. Er verweist hierbei auf eine Roadmap Gas des Umweltbundesamts in Deutschland.
Aus Sicht des VSE soll das GasVG dem Bundesrat die Kompetenz geben, die Anrechenbarkeit der Kosten von Stilllegungen und effizienten Um- und Rückbauten zu regeln. Fernwärme Schweiz schreibt allgemein, dass die Frage der Anrechenbarkeit der vorzeitigen Ausserbetriebnahme von Netzen im GasVG zu regeln ist. Das EW Höfe und der SES sind ebenfalls generell der Ansicht, dass die Kosten für die Stilllegung von Gasleitungen als anrechenbare Netzkosten anzuerkennen sind. Das EWL zieht einen Vergleich zu den Stromnetzen und verlangt, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Stilllegung (mit und ohne Rückbau) und dem Umbau von Gasnetzen (Anschluss, Verteilung, Transport von Biogas, Wasserstoff) in Folge der Energiestrategie entstehen, explizit angerechnet werden dürfen.
Anders als die bisher erwähnten Organisationen nimmt die IG Erdgas Stellung: Sie sieht keinen zusätzlichen Regelungsbedarf. Sollten Netze stillgelegt werden, solle im Grundsatz der Entscheidungsträger zahlungspflichtig sein. Wenn also eine Gemeinde einen Netzrückbau beschliesst, sollen die dafür entstandenen Kosten solidarisiert werden bzw. von der Gemeinde bezahlt werden. Nochmals anders äussert sich Novelis: Probleme mit der Stilllegung seien dem Markt überlassen. Die HKBB schreibt, dass es keine Stilllegung von Infrastrukturen geben soll, die eine wichtige Rolle für die Versorgungssicherheit spielen. Die Investorensicht in Bezug auf eine Amortisation von Infrastrukturen und weiteren Anlagen darf nicht aussen vor bleiben. Aus Sicht des Flughafens Zürich und der CCIG sollen die Stilllegung von Gasnetzen grundsätzlich vermieden oder Gasnetze sogar ausgebaut werden, weil die Gasversorgung komplementär zu fluktuierenden erneuerbaren Energien im Strombereich eingesetzt werden kann (Power-to-Gas) und sie mit steigendem Anteil erneuerbarer Gase einen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu leisten vermag.
Der Kanton BS und die SES beantragen, dass die Gasleitungen verkürzt respektive degressiv abgeschrieben werden müssen. Zudem seien ausserordentliche Abschreibungen für Stilllegungen anzurechnen.