Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten

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KLASSIFIZ

Referenz/Ak Com, WEKO und Gewerbeverband, dass in der FIBU nicht aktivierte oder bereits abgeschrieben Anlagewerte keine Basis zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten darstellen, ausser der Netzbetreiber kann glaubhaft aufzeigen, dass die betreffenden Aufwände den Netznutzern nicht bereits in Rechnung gestellt wurden. ElCom und WEKO sind der Meinung, dass synthetische Werte nur aufgrund ausserordentlicher Ereignisse zur Anwendung kommen sollen. Zudem solle die Methodik für die synthetische Bewertung von der neuen EnCom vorgegeben werden, und nicht vom Bundesrat. Die Gasbranche (VSG, Swisspower und Versorger), die Städte Biel, Zürich und Lausanne sowie der VSE argumentieren, dass es bei der synthetischen Bewertung keine Pauschalabzüge geben soll. Abzüge seien gestützt auf den Einzelfall festzulegen. Der SSV und die GLP stehen Pauschalabzügen kritisch gegenüber. Gemäss Vernehmlassungentwurf müssen die Netzanlagen grundsätzlich aufgrund ihrer Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) bewertet werden. Die vorgeschlagenen Übergangsbestimmung sieht aber vor, dass Anlagewerte, die bis zum 30. Oktober 2019 in der Jahresrechnung des Netzbetreibers nie als Aktiven bilanziert wurden oder bis dahin in der Jahresrechnung bereits vollständig abgeschrieben sind, bei der Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden – es sei denn, der Netzbetreiber macht glaubhaft, dass die AHK der betreffenden Anlage nicht bereits durch das vereinnahmte Netznutzungsentgelt refinanziert wurden. Die WEKO gibt hinsichtlich der Übergangsbestimmung zu bedenken, dass Aufwertungsgewinne, welche vor dem 30. Oktober 2019 erzielt wurden, trotzdem weiterhin als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden können. Die Gasbranche (VSG, Swisspower und viele Versorger), der SSV, die Städte Zürich und Lausanne, Axpo, VSE, Powerloop und Energieforum beantragen die Streichung der Übergangsbestimmung. Gemäss Bundesgericht sei im Strombereich die Aktivierungs- und Abschreibungspraxis der Vergangenheit für die anrechenbaren Kosten nicht relevant - gleiches solle für das Gas gelten. Die Berücksichtigung von Werten aus der Finanzbuchhaltung führe zu Ungleichbehandlung der Netzbetreiber in Abhängigkeit des Rechnungslegungsstandards und der gewählten Abschreibungspolitik.

Die Kantone VS und GE, die Stadt Lausanne, IG Erdgas, IG Detailhandel, Scienceindustries und verschiedene Industriebetriebe fordern die Einführung eines Einheitstarifs auf dem Transportnetz, wie dies im Strom der Fall ist («distanzunabhängig», sog. Briefmarke). Economiesuisse fordert die Prüfung eines solchen Tarifs. Energie 360 Grad sowie Erdgas Zentralschweiz sprechen sich explizit gegen eine solche Regelung aus.

ElCom, WEKO und Gewerbeverband beantragen, dass höchstens die effektiven, marktgerechten Zinsen auf dem Fremdkapital sowie die kalkulatorischen Zinsen auf dem Eigenkapital anrechenbar seien. Zudem möchten sie festschreiben, dass die Verzinsung der Netzanlagen der Rendite der Bundesobligationen plus 1,5 Prozent entspricht. Die Gasbranche, die Städte Biel, Zürich und Lausanne der VSE, Axpo,

Swissgrid sowie Regiogrid beantragen, dass, wie beim Strom, die kalkulatorischen Zinsen und nicht die effektiven Zinsen anrechenbar sein sollen. Zudem solle der kalkulatorische Zinssatz das Geschäftsrisiko aufgrund des Wettbewerbs im Wärmemarkt und die energiepolitischen Rahmenbedingungen berücksichtigen.

Die Gasbranche (VSG, Swisspower, viele Versorger), die Stadt Zürich, die HKBB sowie die Regionalgesellschaften und Swissgas beantragen, dass der letzte Teilsatz der Übergangsbestimmung zum Investitionsfonds gestrichen wird. Mit dem Investitionsfonds sei, gemäss der Übereinkunft mit dem Preisüberwacher, die Umstellung von Wiederbeschaffungs- auf Anschaffungswerte ausgeglichen worden. Es handle sich nicht um eine zweifache Verrechnung der Investitionen. IG Erdgas und IG Detailhandel beantragen, dass die Mittel des Investitionsfonds, falls nicht innerhalb von fünf Jahren gebraucht, an die Endkonsumentinnen und Endkonsumenten zurückbezahlt werden.