Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten
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KLASSIFIZ
Referenz/Ak erste Grundlagen für den zukünftigen MGV geschaffen würden. Die IG Erdgas und die IG Detailhandel lehnen die «Branchenlösung» mit dem MGV ab und fordern, dass der Bundesrat Swissgrid oder eine neu zu gründende Stelle (mit öffentlich-rechtlicher Struktur) mit der Rolle des MGV betrauen soll. Nur sehr wenige Vernehmlassungsteilnehmende lehnen das MGV-Modell ab und fordern eine Lösung à la Swissgrid mit einer nationalen Netzgesellschaft, allenfalls einer für den Strom- und Gasmarkt gemeinsamen Netzgesellschaft (z.B. Energie Club, Flughafen Zürich). Vertreter der Gasbranche fordern, dass der MGV ohne Beteiligung von Endverbraucherorganisationen gegründet werden dürfe, oder dass diese erst in einem zweiten Schritt, d.h. nach seiner Gründung in die Trägerschaft eintreten können. Der SSV fordert, dass Kantone und Gemeinden in die Trägerschaft des MGV miteinzubeziehen seien. Die Strombranche und Economiesuisse verlangen, dass die Statuten des MGV vom Bundesrat und nicht vom UVEK genehmigt werden, so wie bei Swissgrid. Die Strom- und Gasbranche, Economiesuisse und die FDP verlangen, dass die Hälfte des MGV-Verwaltungsrats aus Branchenvertretern bestehen darf, um das notwendige Know-how einzubringen.
Der Kanton BS und einige kleinere EVU beantragen die Streichung der Sunshine-Regulierung. Die geplanten Vergleiche seien wegen der heterogenen Ausgangslage in der Gasversorgung (u.a. Stilllegungen des Gasnetzes) nicht aussagekräftig. Der VSG, der DSV und zahlreiche Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen beantragen, dass die Resultate der Vergleiche nicht veröffentlicht werden dürfen. Die ElCom, der VSE und der VSG beantragen die Streichung der Bestimmung zur möglichen Einführung einer Anreizregulierung. Es sei völlig unklar, wie ungenügende Effizienzsteigerungen festgestellt werden können. Zudem habe der Bundesrat sowieso die Kompetenz, eine entsprechende Gesetzesvorlage zu erarbeiten. Im Gegenzug fordern zahlreiche Vertreter der Industrie (IG Erdgas, Scienceindustries, verschiedene Industriebetriebe) die sofortige Einführung einer Anreizregulierung.
Viele Vernehmlassungsteilnehmende monieren in verschiedener Hinsicht eine zu hohe Normdichte (z.B. bei der Bilanzierung). Zudem verlangen der VSG sowie zahlreiche Strom- und Gasversorgungsunternehmen, dass die Bestimmung zum Subsidiaritätsprinzip mit derselben Formulierung wie im StromVG weit vorne im Gesetz (vgl. Art. 3 StromVG) verankert wird. Bis dato befindet sich Formulierung unter dem Titel «Ausführungsbestimmung» (Art. 39 E-GasVG). IG Erdgas, Lonza und Alpiq verlangen, dass die sogenannten Branchendokumente unter Mitwirkung der Gashändler und Lieferanten zu erarbeiten sind. Bei Uneinigkeit solle der Regulator entschieden.
Der VSG, zahlreiche Versorger und die Stadt Zürich regen an, dass zur Umsetzung der verschiedenen Prozesse und Rollen, die für ein funktionstüchtiges GasVG unabdingbar sind, eine Übergangsfrist zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben von zwei Jahren einzuräumen ist. Damit ist insbesondere die Errichtung des MGV angesprochen, weiter auch die Erarbeitung der SLP, die Zertifizierung der Messgeräte, die Informatiksysteme für den Datenaustausch und die Wechselprozesse sowie die zu erarbeitenden Branchendokumente und der Musterverträge. Während dieser Übergangsphase soll kein (genereller) Anspruch auf Netzzugang bestehen.
2.2 Generelle Haltung zum GasVG
Die generelle Haltung zum GasVG wurde mit dem der Vernehmlassung beigelegten Fragebogen eruiert (Frage 1, Anhang 2). 129 der Antwortenden haben die Frage mit Ja beantwortet und lediglich 5 Antwortende (Holdigaz, Fluxswiss, Kt. ZG, Travail Suisse und eine Privatperson) mit Nein. Es gibt im Grundsatz demnach eine breite Unterstützung für das neue Gesetz. Abgelehnt haben das GasVG zudem die FRC sowie die SKS. Die Kantone BS und ZG, das Konsumentenforum, die SVP und die SIG äusserten sich betont kritisch zum GasVG. In seiner Stellungnahme gab sich der VSG insofern kritisch zum GasVG, als eine Einschränkung formuliert wurde «Wenn es andere Wege als ein Spezialgesetz gibt, um dies (Red: Rechtssicherheit) zu erreichen, sind diese vorzuziehen.». Ebenso würden bspw. Regioenergie oder ein