Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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zur Verfügung. Die erste Phase der Lancierung ist nun abgeschlossen und es gilt, die Fakturierung der Gebühren entsprechend den Erfahrungen anzupassen.

Der Auftrag des Bundesrates sieht vor, eine qualitativ hochwertige und mittelfristig kostendeckende Domain für die Schweizer Gemeinschaft bereitzustellen. Die Anzahl der registrierten Domain-Namen, das Wachstum der Domain und die Erneuerungsrate der Registrierungen sind bislang durchaus zu- friedenstellend und entsprechen den Erwartungen. Daher ist es nicht nötig, die Gebührenhöhe anzu- passen, um die Kosten zu decken. Allerdings muss die Fakturierung der Gebühren für Domain-Namen vereinfacht werden, die mittels Namenszuteilungsmandat nach den Artikeln 53 Absatz 1 Buchstabe f und 56 VID zugeteilt werden.

Gegenwärtig werden alle Gebühren im Zusammenhang mit «.swiss»-Domain-Namen dem Registrar fakturiert, der danach den Endkundenpreis gemäss dem Markt festsetzt. Es ist vorgesehen, dass das BAKOM in Zukunft bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit dem Namenszuteilungsmandat di- rekt den Gesuchstellenden in Rechnung stellen wird, um den Fakturierungsprozess für die Registrare zu vereinfachen. Nur die Gebühren für Domain-Namen, die mittels Namenszuteilungsmandat nach den Artikeln 53 Absatz 1 Buchstabe f und 56 VID zugeteilt werden, werden angepasst. Allerdings muss der Artikel 46 noch als Ganzes überprüft werden, da im neuen Absatz 1 die den Registraren in Rechnung gestellten Gebühren und in Absatz 2 die von der Registerbetreiberin den Gesuchstellenden direkt fakturierten Gebühren festgelegt sind.

Die Änderung von Absatz 1 betrifft die jährliche Verwaltungsgebühr für die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen, die mittels Namenszuteilungsmandat nach den Artikeln 53 Absatz 1 Buchstabe f und 56 VID zugeteilt werden. Diese beläuft sich derzeit auf 360 Franken pro Mandat. Um die Abrech- nung über die Registrare zu vereinfachen, ist geplant, wie bei «ordentlichen» Domain-Namen eine Jahresgebühr von 90 Franken pro mittels Namenszuteilungsmandat zugeteiltem Domain-Namen und nicht mehr 360 Franken pro Namenszuteilungsmandat zu erheben. Für alle «.swiss»-Domain-Namen wird somit die gleiche Gebühr für die Zuteilung und Verwaltung gelten.

Absatz 2 betrifft ausschliesslich die einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Namenszu- teilungsmandats nach Artikel 56 VID. Das BAKOM als Registerbetreiberin muss diese Gebühr künftig direkt den Gesuchstellenden und nicht mehr über den Registrar in Rechnung stellen. Derzeit müssen Registrare nur für dieses Produkt einen ungewöhnlichen Rechnungsstellungsprozess einrichten und verwalten, wofür sie hohe Kosten fakturieren. Mit der Senkung der Gebühr um 400 Franken (von 2900 auf 2500 Franken) und dem Wegfall des Aufwandes, der dem Registrar bezahlt werden muss, wird der Endkundenpreis für die Erteilung eines Namenszuteilungsmandats somit deutlich sinken, wodurch diese Mandate attraktiver werden. Eine im Jahr 2018 durchgeführte Umfrage bei den Registraren für «.swiss»-Domain-Namen hatte gezeigt, dass diese es begrüssen würden, wenn das BAKOM den Ge- suchstellenden die einmalige Verwaltungsgebühr direkt in Rechnung stellt.

Absatz 3 ersetzt den bisherigen Artikel 30a Buchstabe b Ziffer 2 der UVEK-Verordnung, der die Mög- lichkeit vorsah, Zuschläge zu erheben, wenn das Mandat mehrere Domain-Namen umfasste. Mit der neuen Formulierung kann nicht nur weiterhin ein Zuschlag für die Bearbeitung einer Bewerbung für ein Namenszuteilungsmandat mit mehreren Domain-Namen erhoben werden, sondern auch bei über- mässigem Arbeitsaufwand. Dieser Zuschlag wird nach Zeitaufwand berechnet, für den gemäss Arti- kel 6 Absatz 2 ein Stundenansatz von 210 Franken gilt.

Da das Bundesgericht die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehempfangsgebühren für rechtswidrig erklärte (Entscheid des Bundesgerichts 2C_882/2014 vom 13. April 2015), stellte sich die Frage nach deren Erhebung im Rahmen der «.swiss»-Domain-Namen. Dabei ist festzustellen,

dass erhebliche tatsächliche und rechtliche Unterschiede zwischen den Radio- und Fernsehemp- fangsgebühren und den Verwaltungsgebühren für «.swiss»-Domain-Namen bestehen, die eine unter- schiedliche Behandlung bei der Erhebung der Mehrwertsteuer rechtfertigen. Die Gebühren für

«.swiss»-Domain-Namen sind eine Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung, was bei den Ra- dio- und Fernsehempfangsgebühren nach Ansicht des Bundesgerichts nicht der Fall war. Zudem er-

70/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens