Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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freie Wahl der Dienstanbieterin für jeden Anruf einzeln (call by call) umfassen. Dergestalt entfällt auch ein Missbrauchspotential, das in der Vergangenheit zu vielen Beanstandungen der Konsumentinnen und Konsumenten geführt hat.
Damit wird sich beim BAKOM der Aufwand für die Verwaltung der CSC massiv reduzieren und zu deutlich tieferen Kosten führen. Der Aufwand wird in etwa dem Aufwand für die Verwaltung von Kenn- zahlen oder Nummernblöcken entsprechen. Dies ist bei der Gebühr für die Verwaltung eines CSC zu berücksichtigen. Daher wird die jährliche Verwaltungsgebühr auf Franken 200 pro CSC und Jahr fest- gesetzt.
Gestützt auf den Verzicht der Erhebung einer pro rata temporis Gebühr (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 44), wird die Verwaltungsgebühr von jährlich 12 Franken pro Einzelnummer in Zukunft erst ab dem Jahr nach der Zuteilung und nicht mehr ab dem Zuteilungsjahr erhoben. Absatz 2 ist daher ent- sprechend anzupassen. Der Ausdruck «ab dem Jahr nach der Zuteilung», der derzeit in Absatz 2 Buchstabe a enthalten ist, wird in den Einleitungssatz von Absatz 2 verschoben, damit er für alle in Artikel 45 Absatz 2 vorgesehenen Gebühren gilt.
Da es sich um Adressierungselemente handelt, die durch ein breites Publikum beantragt werden (Ein- zelnummern, Rufzeichen und Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen, Rufzeichen im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen sowie Rufzeichen im Zusammenhang mit Ama- teurfunkanlagen [vgl. Art. 44 Abs. 2, 6, 7 und 8]), ist es gerechtfertigt, die Regelung dieser Gebühren zu ändern, um eine Bezahlung per Kreditkarte zu ermöglichen (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 44). Im Rahmen der Strategie «Digitale Schweiz» des Bundesrates hat das BAKOM als Amt, das für deren Ausarbeitung zuständig ist, eine besondere Verantwortung, bei seinen Tätigkeiten die digitale Trans- formation zu unterstützen und zu erleichtern. Dazu gehört auch das Anbieten der Kreditkartenzahlung, was vollends den Grundsätzen des Amtes im Bereich der digitalen Verwaltung entspricht. Es geht je- doch nicht darum, die Einrichtung eines solchen Systems gesetzlich vorzuschreiben, sondern viel- mehr darum, reglementarische Hindernisse zu beseitigen, die dies in der Praxis unmöglich machen.
Absatz 4 erfährt eine geringfügige Anpassung, da in Artikel 3 Buchstabe f FMG der Ausdruck «Kom- munikationsparameter» durch «Adressierungselement» ersetzt worden ist.
Rufzeichen im Zusammenhang mit Flugfunk- und Amateurfunkanlagen sowie Rufzeichen und Ken- nungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen werden nicht mehr mittels Konzes- sion vergeben. Neu werden sie Gesuchstellenden gestützt auf Art. 47d – Art. 47f AEFV zugeteilt. Für den dem BAKOM entstehenden Aufwand für die Verwaltung dieser Adressierungselemente sind kos- tendeckende jährliche Verwaltungsgebühren von 50 Franken zu erheben (Abs. 6 – 8). Die Verwal- tungsgebühr für die Erstellung eines Doppels des im Rahmen der Zuteilung vergebenen Lichtbildaus- weises beträgt nach wie vor 50 Franken. Die Gebühren für die jährliche Verwaltung werden, aus den oben erwähnten Gründen, erst ab dem Jahr nach der Zuteilung erhoben.
In Abs. 9 wird der Klarheit halber für die Begrifflichkeiten und Abkürzungen auf den Anhang der AEFV verwiesen.
Art. 46 Ausnahmen von der Gebührenerhebung
Einige Bestimmungen zur Gebührenerhebung wurden in der AEFV aufgehoben und in die GebV-FMG integriert. In Artikel 46 sind die bereits in der AEFV genannten Ausnahmen von der Gebührenerhe- bung festgehalten. Der Inhalt dieser Bestimmungen bleibt unverändert.
Art. 47 Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen mit der Endung «.swiss»
Die Internet-Domain «.swiss» steht der Schweizer Gemeinschaft seit September 2015 gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID; SR 784.104.2)
69/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens