Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Art. 39–43

Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 24–28 der UVEK-Verordnung. Es wurden le- diglich Formulierungen angepasst.

Art. 44 Zuteilung von Adressierungselementen

Gemäss Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung wird für die Verwaltung von Einzelnum- mern eine Verwaltungsgebühr von jährlich 12 Franken pro Einzelnummer erhoben. Im Jahr der Zutei- lung wird dieser Betrag pro rata temporis für die restlichen Monate berechnet. Im Januar wird somit der höchste Betrag für die Zuteilung einer Einzelnummer in Rechnung gestellt; dieser beträgt derzeit 80 Franken zuzüglich 11 Franken an Verwaltungsgebühren (12/12*11). Da die Gebühr von 12 Fran- ken pro rata temporis berechnet wird, beträgt sie jeden Monat 1 Franken weniger. So kostet eine Zu- teilung im März beispielsweise 80 Franken plus 8 Franken (12/12*8). Aufgrund dieser Abrechnungsart ist es nicht möglich, ein elektronisches System einzurichten, das beim Beantragen von Einzelnum- mern auf dem Internetportal «BAKOM Online» die Zahlung per Kreditkarte erlaubt. Die Zuteilungsver- fügung wird nämlich in vielen Fällen erst im Monat nach Einreichung des Online-Gesuchs ausgestellt. Da der Zeitpunkt des Erlasses der Zuteilungsverfügung massgebend ist, ergibt sich in solchen Fällen eine Differenz zwischen dem direkt online abgebuchten Betrag und jenem, der tatsächlich geschuldet ist. Um eine Kreditkartenzahlung zu ermöglichen, muss deshalb im Zuteilungsjahr auf die Erhebung einer jährlichen Verwaltungsgebühr verzichtet werden (siehe auch Erläuterungen zu Art. 45 unten). Der daraus resultierende Gebührenausfall wird durch die Erhöhung der Verwaltungsgebühr für die Zu- teilung einer Einzelnummer gemäss Absatz 2 auf 90 Franken aufgefangen.

Um dieselbe Terminologie wie in Artikel 33 AEFV zu verwenden, wird der Begriff «Codes» für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen gemäss Absatz 3 durch den Ausdruck «Kurznummern» ersetzt.

Rufzeichen im Zusammenhang mit Flugfunk- und Amateurfunkanlagen sowie Rufzeichen und Ken- nungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen werden nicht mehr mittels Konzes- sion vergeben. Neu werden sie Gesuchstellenden gestützt auf Art. 47d – Art. 47f AEFV zugeteilt. Kos- tendeckende Verwaltungsgebühren von 110 Franken werden für die Zuteilung eines Rufzeichens und Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen (Abs. 6), für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen (Abs. 7) sowie für die Zuteilung eines Rufzei- chens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen (Abs. 8) erhoben.

In komplexen Fällen mit übermässigem Arbeitsaufwand kann es vorkommen, dass der in Absatz 1 festgelegte Tarif für die Zuteilung eines Adressierungselementes von 420 Franken nicht kostende- ckend ist. Absatz 9 sieht daher vor, eine solche Zuteilung nach Zeitaufwand in Rechnung zu stellen,

d. h. 210 Franken pro Stunde gemäss Artikel 6 Absatz 2.

Art. 45 Verwaltung von Adressierungselementen

Die Pflicht für FDA, die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sicherzustellen (Art. 28 Abs. 4 FMG), ist mit der Gesetzesrevision ersatzlos gestrichen worden. Neu steht es einer FDA frei, einen solchen Dienst anzubieten und hierfür beim BAKOM eine Kurznummer mit fünf Ziffern zur Identifikation der Anbieterin (Auswahlcode, CSC) zu beantragen.

Mit dem Wegfall des Pflichtangebots reduziert sich der Aufwand für die Aufsicht. So muss nicht mehr kontrolliert werden, ob FDA, die einen öffentlichen Telefondienst anbieten, auch einen Dienst für die freie Wahl der Dienstanbieterin anbieten. Wenn eine FDA einen Auswahlcode beantragt, ist keine Nut- zungspflicht mehr an den Code geknüpft. Der Code kann mithin auch nicht mehr entzogen werden, wenn er nicht benutzt wird. Schliesslich kann heute davon ausgegangen werden, dass keine FDA die vorbestimmte Wahl der Dienstanbieterin mehr anbieten wird, ein allfälliges Angebot wird einzig die

68/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens