Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 16 Andere Funkkonzessionen

Aufgrund des Paradigmenwechsels von der generellen Konzessionspflicht bei Frequenznutzungsrech- ten zum Prinzip der Konzessionsbefreiung bedarf es für Flugfunk, See- oder Rheinfunk und Hand- sprechseefunkgeräte mit DSC (digital selective calling [digitaler Selektivruf] keiner Konzession mehr. Die Erhebung einer Funkkonzessionsgebühr rechtfertigt sich folglich nicht mehr. Buchstabe a ist da- her entsprechend anzupassen, Buchstabe b ist aufzuheben.

Art. 17 Befreiung von Funkkonzessionsgebühren

Im Rahmen der Revision des FMG wurde die Terminologie von Artikel 39 angepasst. Dies ist in der Fernmeldegebührenverordnung ebenfalls zu berücksichtigen. Absatz 1 wird entsprechend angepasst.

Verwaltungsgebühren für Fernmeldedienste

Der bisherige Art. 3 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK betraf die Aufsicht über die gemelde- ten Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Mit dem Wegfall der generellen Meldepflicht wird bereits in der Botschaft zum FMG festgehalten, dass die jährliche Aufsichtsgebühr in der Höhe von 960 Franken inskünftig entfallen wird, dies auch für diejenigen Anbieterinnen, die weiterhin registriert werden. Die bisherige Möglichkeit, zusätzliche Aufwände im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Fernmeldegebührenver- ordnung UVEK in Rechnung stellen zu können, ist bereits auf Grundlage von Art. 6 GebV-FMG mög- lich. Entsprechend soll der bisherige Art. 3 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK nicht in die GebV-FMG überführt werden.

Art. 18 Grundversorgungskonzessionen

Art. 18 entspricht im Grundsatz dem bisherigen Art. 4 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK. Der Wortlaut wurde vereinfacht, indem eine redundante Formulierung in den bisherigen Abs. 2 und 3 von Art. 4 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK betreffend die gleichmässige Aufteilung der Gebüh- ren unter den Bewerberinnen entfernt wurde.

Art. 19–31

Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 5–15 der UVEK-Verordnung. Es wurden le- diglich Formulierungen angepasst.

Flugfunk

Für die Benutzung von Funkanlagen zur Teilnahme am Flugfunk wird keine Konzession mehr voraus- gesetzt. Folglich ist im Zusammenhang mit der für die Konzessionierung erhobene Gebühr für die Ver- waltung und technischen Kontrolle des Frequenzspektrums nicht länger gerechtfertigt. Artikel 16 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK wird daher nicht übernommen.

See- und Rheinfunk sowie Handsprechfunkgeräte mit DSC

Für die Benutzung von Funkanlagen auf einem See- oder Rheinschiff oder einer Handsprechfunkan- lage DSC wird keine Konzession mehr vorausgesetzt. Folglich ist im Zusammenhang mit der für die Konzessionierung erhobene Gebühr für die Verwaltung und technischen Kontrolle des Frequenzspekt- rums nicht länger gerechtfertigt. Artikel 17 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK wird daher nicht übernommen.

66/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens