Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Amateurfunk
Zur Teilnahme am Amateurfunkdienst wird keine Konzession mehr vorausgesetzt. Folglich ist im Zu- sammenhang mit der für die Konzessionierung erhobene Gebühr für die Verwaltung und technischen Kontrolle des Frequenzspektrums nicht länger gerechtfertigt. Artikel 18 der Fernmeldegebührenver- ordnung UVEK wird daher nicht übernommen. Absatz 2 wird sprachlich angepasst in Artikel 45 Absatz 8 übernommen.
Art. 32 und 33
Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 20 und 21 der UVEK-Verordnung. Es wurden lediglich Formulierungen angepasst.
Art. 34 Registrierungsgebühr
Frequenznutzungen nach Artikel 32 VFuF unterliegen der Meldepflicht an das BAKOM. Die Gebühr beträgt 70 Franken pro Registrierung. Keine Registrierungsgebühren werden für Bodenradar und GPS-Repeater erhoben, da im Bereich dieser Frequenznutzungen das Interesse des BAKOM an tat- sächlich gemeldeten Nutzungen höher zu gewichten ist als die Generierung von Einnahmen. Diese Frage stellt sich bei den übrigen Meldepflichtigen nicht, weil die Frequenznutzung zusätzlich ein Ruf- zeichen oder Kennungen erfordert.
Art. 35 und 36
Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 22 und 23 der UVEK-Verordnung. Es wurden lediglich Formulierungen angepasst.
Art. 37 Störungsermittlung
Die Mindestgebühr für die Ermittlung einer Störung (Abs. 2) muss an jene in der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit angepasst werden, d. h. 175 statt 180 Franken. Der für die Störung verantwortlichen Person werden demnach mindestens 50 Minuten (bei einem Stundenansatz von 210 Franken) in Rechnung gestellt. Diese sehr leichte Anpassung ist dadurch gerechtfertigt, dass bei allen Störquellen (Funkanlagen oder elektrische Geräte) das gleiche Verfahren gilt.
Art. 38 Befreiung von Verwaltungsgebühren
Anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum revidierten FMG wurde entschieden, dass für Funkkonzessionen keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben d und e FMG (vgl. BBl 2019 2634) erhoben werden, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtkorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Ret- tungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. Der Gebührenbefreiung unterliegt bei- spielsweise weder die REGA, noch die Air Glacier oder die Air Zermatt, da es sich nicht um Flugret- tungsdienste, die ausschliesslich im öffentlichen Interesse tägig sind, handelt, sondern sie auch kom- merzielle Dienste (wie z. B. Heliskiing, Rundflüge, Warentransporte) anbieten.
67/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens