Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 16 Seiten

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Vorjahres, sondern auch die Kosten für Projekte, die in Abstimmung mit dem BLV für das Folgejahr geplant sind, berücksichtigt werden.

Der RGD fordert in Anbetracht der ökonomischen Bedeutung von Rindern in der Milch- und Fleischproduktion grundsätzlich einen höheren Bundesbeitrag als bisher. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der KGD nach Auslaufen des Ressourcenprojekts des BLW weiter als Sektion des RGD mitfinanziert werden muss. AG, UR und ZG fordern ebenfalls, dass nach Ende der Projektphase die Kosten des KGD bei den anrechenbaren Kosten des RGD dazugezählt werden.

GE wünscht eine Definition der anrechenbaren Kosten und FR möchte eine Erhöhung der Kostenbeteiligung des Bundes.

Art. 20 Anrechenbare Kosten

BGK wirft die Frage auf, ob die Auslagen für die im Reglement vorgesehenen Untersuchungen von dieser Bestimmung abgedeckt sind. KGD fordert, dass die Kosten für die Organisation der Trägerschaft eines TGD als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden können. Dem RGD ist nicht ganz klar, welche Kosten genau im Rahmen der Aus- und Weiterbildung, der Auslagen und der Ausrüstung gemeint sind. Es werden entsprechende Präzisierungen beantragt. Zudem seien über die Finanzhilfe hinaus die Infrastrukturkosten für die Umsiedlung eines TGD vom Bund zu tragen.

Art. 21 Auszahlung der Finanzhilfe

RGD und UniBE erachten eine Messung der Zielerreichung als schwierig und fordern eine Streichung. Apisuisse schlägt vor, die Zielerreichung des Vorjahres zu berücksichtigen.

Bio Suisse, FiBL, HVS und Kometian schlagen im Fall von Liquiditätsengpässen Akontozahlungen auf Antrag vor.

Art. 22 Kürzung der Finanzhilfe

Apisuisse, ASR, Bio Suisse, BVA, BVAR, FiBL, KGD, Proviande, RGD, SBV, SBLV, SUISAG, Suisseporcs, SVV, Swiss Beef und swissherdbook verlangen, dass diese Bestimmung gestrichen wird, weil Sparübungen von Kantonen nicht die Förderung der Tiergesundheitsdienste gefährden dürfe. Die Mehrheit dieser Organisationen ist für eine vollumfängliche Förderung durch den Bund (siehe Art. 17). Falls jedoch Art. 17 nicht gestrichen werde, sei vorzusehen, dass wenn ein Kanton keinen oder weniger als seinen Anteil leistet, die ausstehende Forderung auf die restlichen Kantone verteilt werden soll. Eine Kürzung der Finanzhilfe des Bundes würde die Existenz der TGD gefährden.

Art. 23 Leistungsvereinbarungen

BioSuisse, FiBL, KGD, Proviande, RGD und UniBE fordern, dass Leistungsvereinbarungen grundsätzlich für vier Jahre abgeschlossen werden, weil dies die Planungssicherheit erhöhe. Zusätzlich sollen nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Ziele vereinbart werden (so auch Micarna).

Die Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BE, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, TG, UR, VS, ZG, ZH) und die VSKT verlangen, dass auf Grund der Mitfinanzierung der TGD durch die Kantone, diesen auch ein Mitspracherecht bei der Ausarbeitung der Leistungsvereinbarung zukommt.