Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 16 Seiten
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Art. 24 Aufsicht
GE verlangt, dass die Organe der TGD nicht nur dem BLV, sondern auch den Kantonen Auskünfte erteilen müssen.
Apisuisse, SBV, SUISAG, Suisseporc und Swiss Beef beantragen, dass die Verpflichtung in Bezug auf die Einladungen an Sitzungen und Versammlungen ausschliesslich die Sitzungen und Versammlungen von Fachgremien betreffen solle, welche gesundheitsrelevante Themen diskutieren. Apisuisse beantragt diese Einschränkung sowohl für die Sitzungen und Versammlungen der TGD selbst, als auch für die Sitzungen und Versammlungen der Trägerorganisationen; die übrigen Organisationen schlagen diese Einschränkung für die Sitzungen und Versammlungen nur der Trägerorganisationen vor.
SGBV beantragt die Aufsicht durch ein Fachgremium mit Vertretern des BLV, der Kantone und der Branche.
Art. 25 Berichterstattung
GE wirft die Fragen auf, warum das BLW in dieser Bestimmung auch berücksichtigt wird und ob dies bedeute, dass das BLW zusätzliche Beiträge ausrichtet.
VS verweist an dieser Stelle auf die noch zu schaffende Dachorganisation und beantragt deren Berücksichtigung in dieser Bestimmung.
FR schlägt eine Ergänzung vor, wonach die TGD die Mitglieder und die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die wesentlichen Aspekte ihrer Tätigkeit orientieren müssen.
Übergangsfrist
ASR, BVA, BVAR, RGD, SBV, SBLV, SGBV, SMP, Swiss Beef und swissherdbook beantragen eine angemessene Übergangsfrist für den RGD in Bezug auf die Rechtsform und die Weiterführung des KGD.