Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 13 Seiten

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b) Bundesbedienstete

Die Neuerung betreffend die Bundesbediensteten im Ausland hat keine finanziellen Auswirkungen.

3.2 Personelle Auswirkungen

Die Neuerungen haben keine Auswirkungen auf den Personalstand des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Neuerungen haben keine spürbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen.

4 Rechtliche Aspekte

Aufgrund von Artikel 132 Absatz 2 BV hat der Bund die ausschliessliche Kompetenz zur Regelung der Verrechnungssteuer. In Artikel 30 Absatz 3 VStG ist die Delegation zur Regelung der Zuständigkeit für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in besonderen Fällen – vorliegend der unverteilten Erbschaft und der Bundesbediensteten – durch den Bundesrat festgelegt.