Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 13 Seiten

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Die Neuerungen führen zu nicht quantifizierbaren, aber mutmasslich untergeordneten Mehreinnahmen bei der Verrechnungs-, Einkommens- und Vermögenssteuer bei Bund, Kantonen und Gemeinden.

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Geltendes Recht

a) Unverteilte Erbschaften

Erbinnen und Erben treten kraft Universalsukzession in die Rechtsstellung der verstorbenen Person ein. Per Todestag ist von den Erbinnen und Erben resp. deren gemeinsamen Vertretung eine Steuererklärung betreffend Einkommens- und Vermögenssteuer im letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers einzureichen. Damit werden sämtliche Einkommen und Vermögen seit der letzten Steuererklärung der verstorbenen Person bis zum Todestag erfasst. Für künftige Einkünfte aus der Erbschaft und das entsprechende Vermögen sind die einzelnen Erbinnen und Erben selbst steuerpflichtig, wenn sie das Erbe antreten. Zivilrechtlich wird die unverteilte Erbschaft von einer Erbengemeinschaft gehalten. Steuerrechtlich sind jede Erbin und jeder Erbe für den quotalen Anteil an den Einkünften aus der Erbschaft und dem quotalen Vermögen steuerpflichtig. Dies gilt bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft.

In der Schweiz ansässige Empfängerinnen und Empfänger einer verrechnungssteuerbelasteten Leistung haben einen Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen: ordnungsgemässe Deklaration der Erträge und des Vermögens in der Steuererklärung, Recht zur Nutzung sowie rechtzeitiger Antrag. Die Empfängerinnen und Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung sollen veranlasst werden, den zuständigen Veranlagungsbehörden die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und Vermögen (bspw. ein Bankkonto und den darauf entfallenden Zins) offenzulegen und dadurch eine korrekte Besteuerung mittels Einkommens- und Vermögenssteuer sicherzustellen (sog. Sicherungszweck der Verrechnungssteuer).

Fliessen aus den vererbten Vermögenswerten verrechnungssteuerbelastete Erträge, muss geklärt werden:

 wer den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer wo stellen muss (zuständiger Kanton); und

 wer die Voraussetzungen für die Rückerstattung (Recht zur Nutzung, rechtzeitiger Antrag sowie ordnungsgemässe Deklaration) zu erfüllen hat.

Gemäss Artikel 30 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19651über die Verrechnungssteuer (VStG) sowie Artikel 58 und 59 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19662 (VStV) wird unterschieden, ob die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte vor oder nach dem Ableben des Erblassers fällig geworden sind.

1 SR 642.21

2 SR 642.211