Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 13 Seiten

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b) Bundesbedienstete

Steuerpflichtige im Inland können mittels Einreichung der Steuererklärung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der veranlagenden kantonalen Steuerbehörde geltend machen. Bundesbedienstete hingegen müssen nach geltendem Recht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der ESTV beantragen, obwohl auch sie von einer kantonalen Steuerbehörde veranlagt werden. Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten führen zu Doppelspurigkeiten und Verfahrensverzögerungen.

1.3 Die beantragte Neuregelung

a) Unverteilte Erbschaften

Das Verfahren zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fällig gewordenen verrechnungssteuerbelasteten Einkünften aus unverteilter Erbschaft soll neu geregelt werden. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt durch den jeweiligen Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben statt durch den letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers. Entsprechend ist auch der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die einzelnen Erbinnen und Erben in deren jeweiligem Wohnsitzkanton zu stellen. Dank einer Meldung des letzten Wohnsitzkantons der Erblasserin oder des Erblassers weiss der Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben von deren Erbschaft und deren quotalen Anteil. Der jeweilige Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben ist so in der Lage zu prüfen, ob der Anteil an der unverteilten Erbschaft korrekt deklariert wurde. Damit kann er einerseits die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer sicherstellen und andererseits die Rückerstattung der Verrechnungssteuer prüfen. Erfüllen die Erbinnen und Erben die Voraussetzungen zur Rückerstattung, wird die Verrechnungssteuer vom Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben zurückerstattet.

b) Bundesbedienstete

Bezüglich der Bundesbediensteten soll neu der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der veranlagenden Steuerbehörde gestellt werden.

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

a) Unverteilte Erbschaften

Die Neuerung führt zu weniger Abklärungsaufwand im letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers, indem für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer neu der Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben zuständig ist. Die Wohnsitzkantone der Erbinnen und Erben profitieren von einem verbesserten Meldewesen und damit einem vereinfachten Informationsaustausch zwischen den Kantonen. Mit der neuen Zuständigkeit wird eine zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer künftig einfacher vermieden und eine ordnungsgemässe Besteuerung sichergestellt. Die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensveranlagung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer korrelieren, womit die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer gestärkt wird.