Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 13 Seiten

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Aufwändiger ist das Verfahren, wenn die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden und die Erbinnen und Erben oder einzelne Erbinnen oder Erben nicht im letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers Wohnsitz haben und die Erbschaft noch nicht verteilt wurde.

In einem solchen Fall ist der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers zwecks Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig für die Prüfung der Deklaration. Diese Deklaration der Einkünfte und des Vermögens erfolgt aber in einem anderen Kanton (vgl. Ziff. 1.1). Das geltende Recht verpflichtet die involvierten Kantone, Informationen untereinander auszutauschen. Die Kantone nutzen dazu das Formular S-167, das die Erbinnen und Erben für ihren Rückerstattungsantrag verwenden.6 Aus diesem Formular kann der Rückerstattungsanspruch jedoch nicht abgeklärt werden, da die ordnungsgemässe Deklaration nicht daraus hervorgeht. Ein über das Formular S-167 hinausgehendes vereinheitlichtes Meldesystem besteht nicht. Aus diesem Grund ist die Prüfung solcher Rückerstattungsanträge aufwändig und fehleranfällig.

Es ist nicht auszuschliessen, dass die Verrechnungssteuer in der Vergangenheit zu Unrecht oder doppelt zurückerstattet wurde: einmal durch den letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers an die Erbengemeinschaft und einmal durch den jeweiligen Wohnsitzkanton an die jeweilige Erbin oder den jeweiligen Erben.

Der Kanton, der die Verrechnungssteuer zurückerstattet, kann nicht ohne erheblichen Aufwand prüfen, ob die Einkünfte und das Vermögen ordnungsgemäss deklariert wurden. Dadurch ist nicht sichergestellt, dass die Erfassung des quotalen Anteils an der Erbengemeinschaft mit der Einkommens- und Vermögenssteuer im Wohnsitzkanton der Erbin oder des Erben korrekt erfolgt.

Die ESTV übt die Oberaufsicht betreffend korrekter Rückerstattung der Verrechnungssteuer aus. Stellt sie fest, dass die Verrechnungssteuer unrechtmässig zurückerstattet wurde, erlässt sie eine Kürzungsverfügung (Artikel 57 Absatz 3 VStG). Darin verpflichtet sie den Kanton, die unrechtmässig zurückerstattete Verrechnungssteuer der ESTV zu überweisen. Der Kanton hat sodann seinerseits die Möglichkeit, diese Verrechnungssteuer bei der Empfängerin oder beim Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte zurückzufordern. Diese Kürzungsverfügungen ergehen nach geltendem Recht ausschliesslich an den Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben. Dies ist dann nicht sachgerecht, wenn die Verrechnungssteuer auf nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig gewordenen Leistungen durch dessen letzten Wohnsitzkanton zu Unrecht an die Erbinnen und Erben zurückerstattet wird (bspw. keine Deklaration im Wohnsitzkanton der Erben). Der Kanton, der die Verrechnungssteuer zurückerstattet hat (letzter Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers), und derjenige, der sie aufgrund der unrechtmässig erfolgten Rückerstattung nachträglich an die ESTV abliefern muss (Wohnsitzkanton der Erbinnen oder Erben), ist nicht zwingend derselbe.

6 Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen, abrufbar unter: www.estv.admin.ch > Verrechnungssteuer > Formulare Wohnsitz in der Schweiz > S- 167.