Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 13 Seiten

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Es ist darauf hinzuweisen, dass die in der Tabelle aufgezeigten Neuerungen auch für Erbinnen und Erben gelten, bei denen die Erblasserin oder der Erblasser bei ihrem oder seinem Tode im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig war. Bisher war diese Fallkonstellation in Absatz 4 geregelt, der nun aufgehoben werden kann. Materiell ergibt sich für diese Fallkonstellation keine Änderung.

Abs. 3

Dieser Absatz regelt die Meldung des letzten Wohnsitzkantons der Erblasserin oder des Erblassers an die Wohnsitzkantone der Erbinnen und Erben. Vorgesehen ist das bestehende CH-Meldewesen zwischen den Kantonen zu verbessern. Die Meldung soll folgende Angaben beinhalten:8

 die relevanten Angaben über die Erbschaft (Vermögenswerte, Todestag, etc.),

 die Identität der Erbinnen und Erben (Name und Adresse) sowie

 die jeweilige Quote an der Erbschaft.

Mit dem verbesserten Meldewesen erhält der Wohnsitzkanton der Erbin oder des Erben Angaben über den gesamten Nachlass (alle Vermögenswerte) und nicht nur wie bis anhin zwingend über die der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge und Vermögen. So ist sichergestellt, dass der jeweilige Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben zeitnah alle Informationen besitzt, die er zur korrekten Veranlagung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer benötigt.

3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

3.1 Finanzielle Auswirkungen

a) Unverteilte Erbschaften

Einerseits soll die Neuerung bei den unverteilten Erbschaften eine zu Unrecht erfolgte Rückerstattung der Verrechnungssteuer verhindern. Dadurch entstehen für den Bund Mehreinnahmen bei der Verrechnungssteuer. Von diesen Mehreinnahmen entfallen 10 Prozent auf die Kantone (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung9). Andererseits stellt die Neuerung vermehrt sicher, dass die Erträge aus unverteilten Erbschaften auch bei der Einkommens- und Vermögenssteuer korrekt erfasst werden. Dadurch entstehen Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden sowie bei der Vermögenssteuer auf Stufe Kantone und Gemeinden.

Diese Mehreinnahmen lassen sich nicht quantifizieren, sie dürften aber von untergeordneter Bedeutung sein.

8 Vgl. dazu auch Anhang.

9 SR 101