Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 13 Seiten
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Die Meldung betreffend Erbfall und Identifikation der Erbinnen und Erben kann innerhalb des bereits bestehenden Meldewesens auf elektronischem Wege erfolgen.7 Die Meldung lässt sich ohne Weiteres in das Veranlagungsverfahren der Kantone einbinden. Da neu die Wohnsitzkantone der Erbinnen und Erben die Verrechnungssteuer zurückerstatten, gibt es mehr Rückerstattungsanträge im Vergleich zu heute. Diese können über die Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung abgewickelt werden, womit der Zusatzaufwand gering ausfallen dürfte. Da im Gegenzug der Abklärungsaufwand beim letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers entfällt, bleibt der gesamte Aufwand in etwa gleich wie unter dem geltenden Recht.
Bei unrechtmässigen Rückerstattungen durch die Kantone wird die Kürzungsverfügung (vgl. Ziff. 1.2) neu immer denjenigen Kanton treffen, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer tatsächlich vorgenommen hat (Wohnsitzkanton der Erbinnen oder Erben).
Die Steuerpflichtigen müssen neu je einen eigenen Antrag auf Rückerstattung der anteilsmässigen Verrechnungssteuer im eigenen Wohnsitzkanton stellen. Für die Vertretung der Erbengemeinschaft entsteht dadurch ein Mehraufwand, da nicht mehr nur einen Antrag im letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers gestellt werden kann.
b) Bundesbedienstete
Die Neuerung bei den Bundesbediensteten beschleunigt den Veranlagungsprozess. Die Steuerpflichtigen haben für die Veranlagung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur noch einen Ansprechpartner. Das Verrechnungssteuerguthaben kann von der zuständigen kantonalen Steuerbehörde mit der geschuldeten Einkommenssteuer verrechnet werden.
1.5 Umsetzung
a) Unverteilte Erbschaften
Die vorgeschlagene Regelung betrifft primär die Kantone, da diese die Rückerstattungsberechtigung abzuklären haben und die Veranlagung für die Einkommens- und Vermögenssteuer vornehmen.
Die Neuerung gilt für steuerbare Leistungen, die ab dem Jahr des Inkrafttretens fällig werden. Es ist darauf zu achten, dass den Kantonen genügend Zeit für die Implementierung zur Verfügung steht.
b) Bundesbedienstete
Bezüglich der Bundesbediensteten können die Kantone für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer den bestehenden Prozess für das Massenverfahren anwenden. Betroffen sind zudem lediglich rund 500 – 700 Rückerstattungsanträge, die heute von der ESTV zusammen mit der Steuererklärung den Kantonen zwecks korrekter
7 Vgl. zum Inhalt und Aufbau der Meldung den Anhang.