Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 13 Seiten

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Die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte werden

fällig…

…vor dem Ableben …nach dem Ableben des Erblas-

des Erblassers sers und vor Teilung der Erbschaft

Die Erbinnen deklarieren ab dem

Todestag des Erblassers nebst

ihren übrigen Faktoren

Sämtliche Einkünfte

 das Vermögen: quotaler Anteil Was ist in der Steuerer- und das Vermögen des

an der Erbschaft.

klärung zu deklarieren? Erblassers bis zum

 das Einkommen (u.a. verrech-Todestag.

nungssteuerbelastete Einkünf-

te): quotaler Anteil an den Er-

trägen aus der Erbschaft.

Wo ist die Steuererklä- Im letzten Wohnsitz- Im jeweiligen Wohnsitzkanton der

rung einzureichen? kanton des Erblassers. Erbinnen.

Wo werden die verrech-

Im letzten Wohnsitz-

nungssteuerbelasteten Im jeweiligen Wohnsitzkanton der

kanton des Erblas-

Einkünfte und das Erbinnen.

sers.3

Vermögen besteuert?

Wer muss die Rücker-

Jede Erbin für ihren Anteil an der

stattungsvoraussetzun- Der Erblasser.

Erbschaft

gen erfüllen?

Alle Erbinnen ge-

Alle Erbinnen gemeinsam oder Wer muss den Antrag meinsam oder deren

deren Vertretung mit dem unter auf Rückerstattung Vertretung im Rah-

Ziffer 1.2 beschriebenen Formustellen? men der unterjährigen

lar.

Steuererklärung.

Wo ist der Antrag auf

Letzter Wohnsitzkan- Letzter Wohnsitzkanton des Rückerstattung einzu-

ton des Erblassers. Erblassers.4

reichen?

Welcher Kanton nimmt

Letzter Wohnsitzkan- Letzter Wohnsitzkanton des

die Rückerstattung

ton des Erblassers. Erblassers.

vor?

Welche Kontrollmög- Abgleich mit der

Eingeschränkte Kontrollmöglichlichkeiten hat der rück- Steuererklärung des

keiten; vgl. dazu Ziff. 1.2

erstattende Kanton? Erblassers

3 BGE 118 Ia 41.

4 Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht ausschliesslich der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Veranlagung zuständig ist (bspw. bei beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz). Im Folgenden werden diese Situationen durch «den letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers» mitumfasst.