Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 13 Seiten

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Veranlagung der Einkommenssteuer zugestellt werden . Der Vollzug hat für die Kantone keinen wesentlichen Aufwand zur Folge.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 52 VStV Abs. 2 und 3

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Bundesbedienstete bleibt unverändert (Abs. 1). Der Antrag auf Rückerstattung wird als Bestandteil der Steuererklärung bei der ESTV eingereicht. Die Prüfung des Antrags erfolgt neu nicht mehr durch die ESTV, sondern durch die veranlagende kantonale Steuerbehörde , wie bei den Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 2). Die Kantone können den Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit der Veranlagungsverfügung verbinden (Art. 52 Abs. 2 VStG).

Art. 59 VStV

Abs. 1

Dieser Absatz regelt das Verfahren zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei vor dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig gewordenen verrechnungssteuerbelasteten Leistungen. In diesen Fällen ergibt sich keine Änderung im Vergleich zum geltenden Recht (vgl. Ziff. 1.1).

Im Interesse der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung zuständig sein kann. In bestimmten Situation kann dies insbesondere auch die ESTV sein (bspw. wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte).

Abs. 2

Dieser Absatz regelt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei den verrechnungssteuerbelasteten Leistungen,

 die aus dem Vermögen fliessen, das Teil einer unverteilten Erbschaft ist; und

 die nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden.

Die Neuerung präsentiert sich wie folgt (Abweichungen zu heute [vgl. Ziff. 1.1] grau hinterlegt):

Antwort Erläuterung

Die Erbinnen deklarieren

ab dem Todestag des

Was ist in der Steuerer- Erblassers nebst ihren Entspricht dem geltenden klärung zu deklarieren? übrigen Faktoren Recht.

 das Vermögen: quota-

ler Anteil an der Erb-