Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 13 Seiten

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Bei nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fällig gewordenen Erträgen beantragen die im Ausland ansässigen Erbinnen und Erben eine allfällige Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der ESTV. Falls die verstorbene Person im Ausland ansässig war, richten die Erbinnen und Erben im Inland ihren Rückerstattungsantrag an die Steuerbehörde ihres Wohnsitzkantons.

b) Bundesbedienstete

Bundesbedienstete, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und dort von der direkten Steuer befreit sind, werden vom Heimatkanton veranlagt (Art. 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember5 1990 über die direkte Bundessteuer; DBG). Derzeit sind rund 1‘500 Personen als Bundesbedienstete im Ausland tätig, von welchen rund 500-700 eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen. Bei den Bundesbediensteten handelt es sich vorwiegend um Bundesangestellte mit Diplomatenstatus.

Für die Registerführung sowie den Postversand der relevanten Unterlagen (bspw. Steuererklärung, Veranlagungsverfügung, Mahnung usw.) an die Steuerpflichtigen und die Kantone ist die ESTV zuständig (Drehscheibenfunktion). Die eigentliche Veranlagung nehmen die Kantone vor.

Die Bundesbediensteten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Art. 52 Abs. 1 VStV). Bei Eingang der Steuererklärung bei der ESTV wird der dazugehörende Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Formular 22) geprüft und die Auszahlung des Verrechnungssteuerguthabens veranlasst. Die Steuererklärung wird anschliessend als Ganzes, d.h. inkl. dem bereits erledigten Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, an die Kantone zur weiteren Bearbeitung (insb. Veranlagung und Rechnungsstellung) weitergeleitet.

1.2 Reformbedarf

a) Unverteilte Erbschaften

Unabhängig davon, ob die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte vor oder nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig geworden sind, ist nach geltendem Recht der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig. Dieser Kanton muss prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind.

Unproblematisch sind die Fälle, in denen die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte vor dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig wurden. Hier kann dieser Kanton selber kontrollieren, ob die Erblasserin oder der Erblasser im Rahmen der ordentlichen Steuererklärung resp. die Erbinnen und Erben im Rahmen der unterjährigen Steuererklärung die Deklarationspflicht erfüllt haben und die Erblasserin oder der Erblasser das Recht zur Nutzung hatte. Unproblematisch sind auch jene Fälle, in denen die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig wurden, und die Erbinnen und Erben im gleichen Kanton steuerpflichtig sind wie die Erblasserin oder der Erblasser.

5 SR 642.11