Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
3.3 Koordination mit den anderen Sozialversicherungen
Rentenzuschlag und Ergänzungsleistungen
Personen, die einen Rentenzuschlag erhalten, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen und folglich der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird der Rentenzuschlag als Einnahme angerechnet.
Rentenzuschlag und Arbeitslosenentschädigung
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hängt von den Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG) ab. Die versicherte Person muss unter anderem einen Arbeitsausfall erlitten haben (Bst. b), darf das Rentenalter der AHV nicht erreicht haben (Bst. d), muss vermittlungsfähig sein (Bst. f) und die Kontrollvorschriften erfüllen (Bst. g).
Der Vorbezug einer AHV-Rente beeinflusst den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies ist in der beruflichen Vorsorge nicht der Fall. BVG-Altersleistungen und Arbeitslosenentschädigung können gleichzeitig bezogen werden und die Einführung des Rentenzuschlags, der die Leistungseinbussen infolge des tieferen Umwandlungssatzes ausgleichen soll, ändert nichts daran. Allerdings wird der Rentenzuschlag analog zu den BVG-Altersrenten bei der Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung angerechnet und von dieser abgezogen (Art. 18c Abs. 2 AVIG).
Rentenzuschlag und obligatorische Unfallversicherung
Da der Rentenzuschlag zusätzlich zur Rente der 2. Säule ausgerichtet wird, beeinflusst die Reform den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung nicht.
4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
4.1 Verhältnis zur Reform AHV 21
Die Reform der beruflichen Vorsorge aufgrund dieser Vorlage soll möglichst parallel zur Reform AHV 21 in der 1. Säule durchgeführt werden. Aus gesetzestechnischen Gründen dürfen sich die Bestimmungen dieser Vorlage jedoch noch nicht auf jene in der Vorlage AHV 21 beziehen, sondern müssen im Verhältnis zum aktuell geltenden Recht formuliert werden. Dies betrifft insbesondere das Rentenalter der Frauen und die Bedingungen des Vorbezugs der Altersrente (Dauer und Kürzungssatz). Im Folgenden wird in den Erläuterungen auf die wichtigsten Zusammenhänge mit der Reform AHV 21 hingewiesen werden. Generell sollte nach Inkrafttreten beider Reformen das «Referenzalter» massgebend sein. Die Koordination der Gesetzesbestimmungen der beiden Reformen muss durch die Aufnahme entsprechender Koordinationsbestimmungen in die BVG-Reform oder während der parlamentarischen Beratung dieser Reform erfolgen.