Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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Als zweite langfristige Ausgleichsmassnahme werden die Sätze der Altersgutschriften, die während einer vollständigen Erwerbskarriere gesamthaft geäufnet werden, so weit angepasst, wie dies unter Berücksichtigung der Halbierung des Koordinationsabzugs für die Erhaltung des Leistungsniveaus notwendig ist. Parallel dazu wird die altersmässige Abstufung der Gutschriften vereinfacht. Mit der neuen Staffelung entfallen die Mehrkosten der über 54-jährigen Personen gegenüber denjenigen der Altersgruppe zwischen 45 und 54 Jahren in der beruflichen Vorsorge. Damit soll ein Altersnachteil beseitigt werden. Auf der anderen Seite hat die Anpassung der Altersgutschriften für die über 54-jährigen Personen zur Folge, dass das Leistungsniveau für diese Altersgruppe nicht erhalten werden kann. Auch der Rentenzuschlag (vgl. 3.2.2) dient – neben dem Ausgleich des tieferen Mindestumwandlungssatzes – der Reduzierung des Altersnachteils. Die neue Staffelung der Altersgutschriften, die auf dem neuen koordinierten Lohn (Halbierung des Koordinationsabzugs) berechnet werden, sieht folgendermassen aus:
Tabelle 3-1
Altersgutschriften in Prozenten
Gegenwärtiger Gutschriftensatz Neuer Gutschriftensatz
Alter
in % des koordinierten Lohnes in % des koordinierten Lohnes
25–34 7,0 9,0
35–44 10,0 9,0
45–54 15,0 14,0
Ab 55 18,0 14,0
Total 500,0 460,0
Die neuen Gutschriftensätze sind tiefer als die bisherigen, berechnen sich aber auf einem versicherten Lohn mit halbiertem Koordinationsabzug.
Vereinzelt wird eine noch stärkere Abflachung der Altersgutschriften gefordert. Hierzu wurden zahlreiche parlamentarische Vorstösse eingereicht, die jüngste war eine Motion im Nationalrat9. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme festhält, wäre der Übergang zu stärker abgeflachten Altersgutschriften mit sehr hohen Kosten verbunden. Die neue Regelung würde für jüngere Versicherte sofort gelten, gleichzeitig müsste für ältere Versicherte weiterhin die alte Regelung angewandt werden, um ihre Vorsorge nicht zu schmälern. Bei einer kompletten Abflachung könnten die effektiven Mehrkosten mit bis zu einer Milliarde Franken pro Jahr während 20 Jahren veranschlagt werden.
Die hier vorgeschlagene Lösung ist deshalb vorzuziehen. Mit der neuen Staffelung entfallen die Mehrkosten für die über 54-jährigen Personen in der beruflichen Vorsorge und es werden erhebliche Mehrkosten vermieden.
Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, wird mit den langfristigen Ausgleichsmassnahmen bei einer vollständigen Versicherungsdauer von 40 Jahren trotz Senkung des Mindestumwandlungssatzes bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters dasselbe Niveau der Altersrente erreicht wie heute. Die verbleibende Differenz wird durch den Rentenzuschlag gedeckt (vgl. 3.2.2).
9 Motion 19.3883 Grin Jean-Pierre «Solidarität zwischen den Altersgruppen wiederherstellen».