Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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4.2 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 8 Abs. 1 und 2
Abs. 1: Der Koordinationsabzug (2019: 24 885 Franken) wird halbiert. Damit verbessert sich das Vorsorgeniveau der Versicherten, namentlich der Personen mit mittleren und tiefen Einkommen und/oder Teilzeitbeschäftigung. Zusätzlich wird der maximale koordinierte Lohn von gut 60 000 Franken auf nahezu 73 000 Franken deutlich erhöht.
Auch nach Halbierung des Koordinationsabzugs bleibt eine gewisse Koordination zwischen den Leistungen der 1. und der 2. Säule bestehen. Die in Artikel 2 Absatz 1 BVG vorgesehene Eintrittsschwelle (21 330 Franken), die verhindert, dass Personen, die schon in der 1. Säule ausreichend versichert sind, in die obligatorische 2. Säule aufgenommen werden, bleibt unverändert.
Auf Deutsch wird die Formulierung etwas gekürzt, indem «bis und mit» durch «bis» ersetzt wird. Es handelt sich nicht um eine materielle Änderung, denn in Gesetzesbestimmungen schliesst «bis» stets den Grenzwert mit ein, während «bis und mit» eine ungebräuchliche Formulierung ist.
Abs. 2: Durch die Halbierung des Koordinationsabzugs wird die Regelung in Bezug auf den minimalen «koordinierten» Lohn hinfällig. Dieser ergibt sich neu durch die Eintrittsschwelle (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG) und beträgt 8887 Franken (21 330 – 12 443).
Art. 14 Abs. 2, 2bis und 3
Abs. 2: Der Mindestumwandlungssatz im ordentlichen Rentenalter wird sowohl für Frauen wie auch für Männer in einem Schritt von 6,8 auf 6 Prozent gesenkt.
Abs. 2bis: Der Bundesrat erhält die Kompetenz, versicherungstechnisch angepasste Sätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem ordentlichen Rentenalter festzulegen. Derzeit liegt diese Kompetenz bei den Vorsorgeeinrichtungen. Die Botschaft zur AHV 21 sieht keine Änderungen vor. Es ist sinnvoll, die Praxis zu vereinheitlichen, damit alle Vorsorgeeinrichtungen in der obligatorischen beruflichen Vorsorge in den gleichen Situationen die gleichen Sätze anwenden. Der Bundesrat wird Einheitssätze auf der Grundlage von breit anerkannten versicherungstechnischen und finanziellen Kriterien und unter Berücksichtigung realistischer Renditeerwartungen und aktueller Lebenserwartungsprognosen festlegen.
Abs. 3: Da der Mindestumwandlungssatz mit Unsicherheiten, namentlich hinsichtlich der Zinsentwicklung, verbunden ist, soll der Bundesrat dessen Höhe häufiger als bisher überprüfen. Gemäss geltendem Recht unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes für die nachfolgenden Jahre. Dieses Intervall soll auf fünf Jahre verkürzt werden. Eine raschere Anpassung des Mindestumwandlungssatzes an die Entwicklung biometrischer Faktoren und die Finanzmarktstruktur soll die Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen verbessern. Die nationalen Dachverbände der Sozialpartner werden an der Berichterstattung beteiligt.
Mit dem Bericht soll die aktuelle Entwicklung der technischen Grundlagen, auf die sich die Überprüfung des Mindestumwandlungssatzes stützt, aufgezeigt werden. Es handelt sich dabei um biometrische Daten (Entwicklung der Lebenserwartung usw.)