Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten

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Art. 47c Anspruch für Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten

Abs. 1: In dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Altersrentenbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf einen Rentenzuschlag haben. Mit dem Rentenzuschlag sollen Leistungseinbussen infolge des tieferen Umwandlungssatzes aufgefangen werden. Einen Rentenzuschlag sollen nur Personen erhalten, die vom tieferen Umwandlungssatz betroffen sind, also nur Neurentner und Neurentnerinnen, die mindestens während einer gewissen Zeit in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert waren.

Bst. a: Anspruch auf einen Rentenzuschlag haben nur Personen, die in dem Moment, in dem sie zum ersten Mal eine Rente beziehen, in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind. Ist dies nicht der Fall, erhalten sie nämlich keine Rente der beruflichen Vorsorge und sind daher auch nicht vom tieferen Umwandlungssatz betroffen. Hierzu gehören insbesondere Personen ohne Erwerbseinkommen oder solche mit einem Lohn unter der Eintrittsschwelle, die ihre Vorsorge bei einer Freizügigkeitseinrichtung beibehalten.

Bst. b: Vorsorgeeinrichtungen haben von Gesetzes wegen (Art. 1. Abs. 3 BVG, konkretisiert in Art. 1i der Verordnung vom 18. April 198415 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2) die Möglichkeit, in ihren Reglementen einen Altersrücktritt ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorzusehen. Der Rentenzuschlag soll aber nicht schon ab diesem Alter bezogen werden können. Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b legt daher ein Mindestalter für den Bezug des Rentenzuschlags fest, das demjenigen in der AHV entspricht. Das Mindestalter liegt heute bei 62 Jahren für Frauen und bei 63 Jahren für Männer. In der Vorlage AHV 21 schlägt der Bundesrat ein Mindestalter von 62 Jahren vor. Personen, die sich ab dem vollendeten 58. Altersjahr pensionieren lassen, müssen folglich warten, bis sie das gesetzlich definierte Mindestalter erreicht haben, um den Rentenzuschlag zu erhalten.

Bst. c: Gemäss dieser Bestimmung muss die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger mindestens 15 Jahre in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert gewesen sein, um Anspruch auf den Rentenzuschlag zu haben. Darunter fallen Arbeitnehmende zwischen 25 Jahren und dem ordentlichen Rentenalter, deren Jahreslohn über der Eintrittsschwelle liegt (2019: 21 330 Franken). Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Personen über ihren Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert waren oder sich freiwillig der beruflichen Vorsorge angeschlossen haben, weil ihr Arbeitgeber z.B. nicht beitragspflichtig ist. Auch Selbstständigerwerbende sowie Mehrfachbeschäftigte, die mit ihrem Jahreslohn die Eintrittsschwelle überschreiten und sich freiwillig bei der beruflichen Vorsorge versichern lassen, fallen darunter. Nicht zu diesen 15 Jahre zählen hingegen Versicherungsjahre, während denen Personen nicht obligatorisch, sondern ausschliesslich nach dem Reglement einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, oder Jahre, während denen Selbständigerwerbende nur in einer weiter gehenden Vorsorge nach Artikel 4 Absatz 3 BVG versichert sind.

Personen, die nur wenige Jahre Beiträge in eine Vorsorgeeinrichtung eingezahlt haben, trifft der tiefere Umwandlungssatz weniger stark, da das von ihnen angesparte BVG-Altersguthaben niedriger ausfällt. Dadurch fällt auch die Renteneinbusse in Franken weniger hoch aus.

Ferner haben diese Personen zur Finanzierung des Rentenzuschlags weniger Beiträge eingezahlt, da sie weniger lang in der beruflichen Vorsorge versichert waren. Somit

15 SR 831.441.1