Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten

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rechtfertigt es sich, die Auszahlung des Rentenzuschlags von einer bestimmten Anzahl Beitragsjahre in der obligatorischen beruflichen Versorge abhängig zu machen.

Bst. d: Dieser Absatz macht den Anspruch auf den Rentenzuschlag davon abhängig, dass die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger unmittelbar vor dem Bezug des Rentenzuschlags während mindestens zehn aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert war.

Obligatorisch in der AHV versichert sind Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Versicherungspflichtig sind zudem Schweizer Staatsangehörige, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder bestimmter Organisationen tätig sind (Art. 1a Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Schweizer Staatsangehörige oder Bürgerinnen und Bürger eines EU/EFTA-Mitgliedstaats mit Wohnsitz ausserhalb der EU oder der EFTA können sich unter gewissen Bedingungen freiwillig in der AHV versichern (Voraussetzung sind: Versicherung in der schweizerischen AHV unmittelbar vor dem Auslandaufenthalt während mindestens 5 Jahren und Einreichung der Beitrittserklärung spätestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV). Weitere Personenkategorien, namentlich Entsandte, haben ebenfalls die Möglichkeit, in der obligatorischen Versicherung zu bleiben.

Bst. e: Die Senkung des Umwandlungssatzes führt bei Personen, die einen grossen Teil ihres Altersguthabens als Rente beziehen, zu Leistungseinbussen. Personen, die sich ihre Altersleistung ausschliesslich in Kapitalform auszahlen lassen, sind nicht von dieser Senkung betroffen. Es ist daher gerechtfertigt, den Anspruch auf den Rentenzuschlag davon abhängig zu machen, dass ein grosser Teil der Altersleistung als Rente bezogen wird. Nur wer für mindestens 50 Prozent der gesamten Altersleistung die Rentenform wählt, hat Anrecht auf einen Rentenzuschlag.

Abs. 2: Gemäss dieser Bestimmung erlischt das Recht auf den Rentenzuschlag mit dem Tod der bezugsberechtigten Person. Auf Hinterlassenenrenten wird kein Rentenzuschlag gewährt.

Abs. 3: Einen Rentenzuschlag erhalten nur Personen, die 15 Jahre in der obligatorischen beruflichen Vorsorge und unmittelbar vor dem Bezug des Rentenzuschlages 10 Jahre in der AHV versichert waren. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, wann ein volles BVG-Versicherungsjahr vorliegt, das an die erforderlichen 15 Jahre angerechnet werden kann. Für die AHV ist auf Artikel 50 der Verordnung vom 31. Oktober 194717 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) abzustellen, welcher vorsieht, das ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder Artikel 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Versicherungszeiten in der AHV und in der beruflichen Vorsorge nachgewiesen werden können. Der Bundesrat wird beauftragt, zu bestimmen, welche Unterlagen die Versicherten einreichen müssen, um den Nachweis gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zu erbringen. Aussagekräftig ist beispielsweise ein Auszug aus den individuellen AHV-Kontos (IK-Auszug). Damit können Versicherungszeiten in der AHV ausgewiesen werden. Zudem kann auf die

16SR 831.10

17 SR 831.101