Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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Tabelle 3-2
Vergleich BVG-Altersrente ohne Reform/mit Reform der beruflichen Vorsorge in Franken
Altersrente mit 65 Jahren Altersrente mit 65 Jahren ohne Reform mit Reform Maximaler koordinierter Lohn 60 435 72 877 Total Altersgutschriften in %500
des koordinierten Lohns460
Altersguthaben insgesamt 302 175 335 234
Mindestumwandlungssatz 6,8 % 6,0 %
Altersrente 20 548 20 114
Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass die versicherte Person während der ganzen Ansparphase mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert ist. Nach geltendem Recht wird eine Altersrente von 20 548 Franken (maximaler koordinierter Lohn im Jahr 2019 von 60 435 Franken × 500 % × 6,8 %, ohne Berücksichtigung von Zinsen, gerundet auf ganze Franken) erreicht. Mit einem Mindestumwandlungssatz von 6 Prozent resultiert unter Berücksichtigung der Senkung des Koordinationsabzugs und der Anpassung der Altersgutschriftensätze eine Altersrente von 20 114 Franken (maximaler versicherter Lohn von 72 877 Franken × 460 % × 6 %, ohne Berücksichtigung von Zinsen, gerundet auf ganze Franken).
3.2.4 Finanzielle Auswirkungen der Ausgleichsmassnahmen
Mit der Anpassung der Altersgutschriftensätze und der Halbierung des Koordinationsabzugs wird die Berechnung der Altersgutschriften gemäss BVG neu geregelt. Viele Vorsorgeeinrichtungen erheben aber bereits heute deutlich höhere Sparbeiträge als die Altersgutschriften, die das BVG vorschreibt. Sie bestimmen beispielsweise den versicherten Lohn anders oder passen den Koordinationsabzug an den Beschäftigungsgrad an oder wenden höhere Beitragssätze an. Für diese Vorsorgeeinrichtungen fallen die durch die Neuregelung der Altersgutschriften verursachten Zusatzkosten in einem kleineren Umfang als im BVG-Obligatorium oder überhaupt nicht an. Diese um die überobligatorische Vorsorge bereinigten Zusatzkosten werden als «effektive Mehrbeiträge» ausgewiesen. Die geschätzten effektiven Mehrbeiträge aufgrund der Neuregelung der Altersgutschriften (Anpassung der Gutschriftensätze und des Koordinationsabzugs) betragen 41 Prozent der Mehrbeiträge im BVG-Obligatorium.