Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten

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und um Zahlen zum Kapitalmarkt (Ertragsaussichten). Bei Abweichungen zeigt der Bericht mögliche Massnahmen auf.

Gleichzeitig mit dem Bericht nach diesem Artikel soll die Berichterstattung nach Artikel 47i erfolgen (vgl.Erläuterungen zu Art. 47i).

Art. 16 Altergutschriften

Artikel 16 regelt die Sätze für die Altersgutschriften. Als Ausgleichsmassnahme für die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes und zur Beibehaltung des bisherigen Leistungsniveaus in der obligatorischen Versicherung wird vorgeschlagen, die Sätze für die Altersgutschriften anzupassen.

Die gegenwärtigen Sätze für die Altersgutschriften betragen 7 Prozent für 25- bis 34- Jährige, 10 Prozent für 35- bis 44-Jährige, 15 Prozent für 45- bis 54-Jährige und 18 Prozent für 55-Jährige und Ältere. Sie werden auf einen Lohn angewandt, bei dem ein Koordinationsabzug vorgenommen wurde. In Zukunft gelten für die Altersgutschriften nur noch zwei Sätze: 9 Prozent von 25 bis 44 Jahren und 14 Prozent ab 45 Jahren bis zum ordentlichen Rentenalter.

Im Weiteren kann mit den Massnahmen im Bereich der Altersgutschriften insofern ein Altersnachteil aufgehoben werden, als diese ab dem 45. Altersjahr nicht mehr erhöht werden. Deshalb können die Zuschüsse an Unternehmen oder Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aufgehoben werden, was die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtungen senkt.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Äufnung von Altersgutschriften endet mit dem ordentlichen Rentenalter. Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge (von Artikel 33b) können weiterhin zusätzliche Beiträge erhoben und dem Altersguthaben gutgeschrieben werden.

2a. Teil: Rentenzuschlag zur Alters- und zur Invalidenrente

Art. 47b 14 Grundsatz

Abs. 1: Der am 2. Juli 2019 vorgestellte Reformvorschlag der Sozialpartner sieht einen solidarisch finanzierten Rentenzuschlag vor.

Abs. 2: Der Rentenzuschlag hat den Zweck, für alle zukünftigen Alters- und Invalidenrentnerinnen und -rentner die Senkung des Umwandlungssatzes aufzufangen und für Personen mit tieferen Einkommen, darunter besonders viele Teilzeitbeschäftigte und Frauen, zu besseren Leistungen im Alter oder bei Invalidität zu führen. Der Rentenzuschlag wird «pro Kopf», das heisst unabhängig von der Höhe der Rente ausgerichtet.

Abs. 3: Der Rentenzuschlag wird durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert. Die Vorsorgeeinrichtungen erheben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und leiten sie an den Sicherheitsfonds weiter.

14 Ein Artikel 47a BVG wird bereits durch die EL-Reform (Änderung vom 22. März 2019, BBl 2019 2603) eingefügt.