Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten

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Gesprächen beteiligten Akteure halten eine Reform sowohl der AHV als auch der beruflichen Vorsorge für notwendig. Allerdings sind sie der Ansicht, dass die Versicherungen separat und nach unterschiedlichen Zeitplänen zu reformieren seien.

1.2.2 Gewählte Option der Reform des BVG

Auf Vorschlag der Sozialpartner entschied sich der Bundesrat, die nationalen Dachverbände der Sozialpartner (Travail.Suisse, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Schweizerischer Gewerbeverband und Schweizerischer Arbeitgeberverband) in die Arbeiten an der Reform der beruflichen Vorsorge einzubeziehen, wie das bereits mit der Revision des Unfallversicherungsgesetzes erfolgt war. Angesichts der Bereitschaft der Sozialpartner, konkrete Vorschläge zu erarbeiten, wurden im April 2018 mit den Sozialpartnern die Modalitäten der Zusammenarbeit festgelegt. Nach intensiven Arbeiten haben der Schweizerische Arbeitgeberverband SAV, Travail.Suisse und der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB am 2. Juli 2019 einen Vorschlag zur Reform der beruflichen Vorsorge vorgestellt (Sozialpartnervorschlag). Der Schweizer Gewerbeverband schloss sich dem Vorschlag dieser Organisationen nicht an und hat gleichzeitig ein eigenes Modell für die BVG-Reform vorgestellt (sgv-Modell).

1.2.3 Kompromissvorschlag der Sozialpartner

SAV, SGB und Travail.Suisse haben sich nach Prüfung diverser Modelle auf einen Lösungsansatz geeinigt, der eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes kombiniert mit Massnahmen zur Sicherung des Leistungsniveaus sowie zur Besserversicherung von Teilzeitbeschäftigten und tieferen Einkommen vorsieht.

Der Sozialpartnervorschlag umfasst folgende Massnahmen:

- Der zur Berechnung der Rente verwendete Mindestumwandlungssatz wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision in einem Schritt von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.

- Künftigen Bezügern von Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wird ein solidarisch finanzierter Rentenzuschlag pro Kopf ausbezahlt. Finanziert wird der Rentenzuschlag durch einen Beitrag von 0,5 Prozent auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853‘200 Franken (Stand 2019).

- Der Koordinationsabzug, der den versicherten Lohn bestimmt, wird halbiert. Die Senkung führt unmittelbar zu einem höheren versicherten Verdienst. Dadurch werden namentlich Teilzeitbeschäftigte im BVG besser abgesichert.

- Die Altersgutschriften (Lohnbeiträge) für die zweite Säule werden angepasst. Neu gilt im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf dem BVGpflichtigen Lohn; ab Alter 45 beträgt die Altersgutschrift 14 Prozent. Damit werden die Altersgutschriftensätze gerade der älteren Arbeitskräfte spürbar gesenkt, während sie für die jüngste Altersgruppe erhöht werden.

- Die Zuschüsse für Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstigen Altersstrukturen werden aufgehoben. Sie sind aufgrund der deutlichen Korrektur der Altersgutschriften für Versicherte ab 45 Jahren nicht mehr nötig.