Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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on vorgenommen. Gestützt auf diese Evaluation überarbeitet die EU-Kommission das Strategiepapier.
Die integrierte europäische Grenzverwaltung erfordert eine integrierte Planung zwischen den Schengen-Staaten und der Agentur im Hinblick auf die Grenzverwaltung und die Rückführung. Auf der Grundlage des strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung erarbeitet die Europäische Grenz- und Küstenwache deshalb eine Planung für die Grenzverwaltung und die Rückführungen aus. Diese Planung umfasst eine operative Planung, eine Notfallplanung sowie eine Planung bezüglich der mittel- und langfristigen Entwicklung der nationalen Kapazitäten für die Grenzverwaltung und die Rückkehr (Kapazitätsausbauplan). Die operativen Pläne enthalten Einsatzpläne für die europäische Grenzverwaltung und die Rückkehr, welche durch die Schengen-Staaten und die Agentur entwickelt werden. Im AIG soll eine Bestimmung aufgenommen werden, welche diese Zusammenarbeit auch im Bereich der Planung zwischen dem Bund und der Agentur regelt (vgl. Art. 7 Abs. 1bisE-AIG). Diese Planungsinstrumente dienen der Agentur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 10. Die für die Planungsinstrumente notwendigen Informationen sind allgemeiner Natur und es handelt sich nicht um personenbezogene Daten.
Weiter ist vorgesehen, dass das nationale Koordinierungszentrum (vgl. Ziff. 3.2.6) neben bereits bestehenden Aufgaben im Bereich des Informationsaustauschs neu auch solche im Bereich der übergeordneten Koordination und Planung wahrnehmen soll (Art. 21).
Bei den konkreten Umsetzungsarbeiten beim Bund und den Kantonen ist insbesondere der dezentralen Ausrichtung der schweizerischen Grenzverwaltungslandschaft soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund sind Koordinierungsmechanismen auf nationaler Ebene notwendig (siehe hierzu Ziff. 3.2.6).
Seit der Einführung der jährlichen Schwachstellenbeurteilung gab es immer wieder Fragen und Diskussionen zur Überschneidung mit dem Schengen-Evaluierungsmechanismus, der alle vier Jahre stattfindet. Artikel 33 Absatz 1 stellt nun klar, dass die Synergien zwischen den beiden Mechanismen maximiert werden müssen. Damit soll Doppelarbeit der Schengen-Staaten vermieden und eine koordinierte Verwendung der einschlägigen EU-Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung der Aussengrenzverwaltung sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollen alle Informationen zu den Ergebnissen der Schwachstellenbeurteilung und zum Schengen-Evaluierungsmechanismus ausgetauscht werden.
3.2 Agentur und ständige Reserve
Die Artikel 5 und 54 schaffen eine ständige Reserve von Einsatzkräften, über die die Agentur verfügt. und bei Bedarf abrufen kann Die Kapazität soll bis zu 10'000 Einsatzkräfte betragen (vgl. Art. 5 Abs. 2), mit einem schrittweisen Anstieg von bis zu 6'500 Einsatzkräften ab dem Jahr 2021 bis zu 10'000 Einsatzkräfte bis zum Jahr 2027. Das Kontingent besteht aus vier Kategorien (1 - 4), deren maximale Kapazitäten in den Anhängen zur Verordnung aufgeführt sind. Lang- und kurzfristige Entsendungen durch die Schengen-Staaten erfolgen bereits heute. Neu werden diese in Kategorien 2, 3 und 4 eingeteilt (siehe Ziff. 3.2.2 bis 3.2.4). Was sich ge-