Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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übermittelt werden müssen. Um ihre Tätigkeiten im Bereich der Risikoanalyse, der Beurteilung allfälliger Schwachstellen sowie im Bereich Lagebeurteilung effektiver und zielgerichteter wahrnehmen zu können, errichtet und pflegt die Agentur zudem ein Kommunikationsnetz. Zu diesem Zweck soll insbesondere das bereits bestehende System EUROSUR als integrierter Rahmen für den Informationsaustauch und die operative Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Grenz- und Küstenwache integriert werden.

Gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelheiten der Informationsschichten der Lagebilder und der Regeln für die Erstellung von spezifischen Lagebildern. Im Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, welche Informationen bereitzustellen sind und welche Einrichtungen für die Sammlung, Verarbeitung, Archivierung und Übermittlung bestimmter Informationen zuständig sind; ausserdem werden darin die Fristen für die Berichterstattung, die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften und entsprechende Qualitätskontrollmechanismen festgelegt.

Gestützt auf Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/1896 sind die Schengen-Staaten berechtigt, jährlich Finanzmittel zu erhalten, um den Ausbau der nationalen personellen Kapazitäten zu unterstützen, und so ihre in den Anhängen II, III und IV festgelegten Beiträge zur ständigen Reserve leisten zu können. Diese Finanzmittel werden nach Ablauf des betreffenden Jahres und in Abhängigkeit von der Erfüllung bestimmter Bedingungen geleistet. Um die Auswirkungen auf die Schengen-Staaten zu mindern, die sich im Zusammenhang mit der Einstellung von Statuspersonals durch die Agentur für die ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache ergeben könnten, sollten die Schengen-Staaten bei der Deckung der Kosten für die Ausbildung von neuem Personal, das das ausscheidende Personal ersetzt, unterstützt werden. Um einen einheitlichen Prozess für die Beantragung dieser Unterstützung zu gewährleisten, wird die Kommission gestützt auf Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1896 einen Durchführungsrechtsakt erlassen. Dieser soll unter anderem Regelungen für Vorauszahlungen bei der Erfüllung von festgelegten Bedingungen sowie Regelungen für anteilsmässige Berechnungen enthalten.

Die Agentur soll überdies mit den erforderlichen Kapazitäten in Form einer ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache (ständige Reserve) ausgestattet werden. Diese soll ab dem Jahr 2021 bis ins Jahr 2027 kontinuierlich auf bis zu 10'000 Einsatzkräfte ausgebaut und das notwendige Material bereitgestellt werden.

Die ständige Reserve besteht aus direkt von der Agentur eingestelltem und ausgebildetem Personal (Kat. 1) und von den Schengen-Staaten langfristig (2 Jahre, Kat. 2), sowie kurzfristig (maximal 4 Monate, Kat. 3) entsandtem oder über die Reserve für Soforteinsätze (Kat. 4) abgestelltem Personal. Der Beitrag der Schengen-Staaten zu den Kategorien 2 und 3 ist künftig verbindlich in den Anhängen II und III der Verordnung geregelt. Darüber hinaus wird das Mandat der Agentur im Rückkehrbereich und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten gestärkt. Neu soll die Unterstützung im Rückkehrbereich auch aus eigener Initiative der Agentur im Einvernehmen mit dem betroffenen Schengen-Staat möglich sein. Diese Unterstützung erstreckt sich auf alle Phasen der Rückkehr (Vorbereitung bis Rückführung) und schliesst auch die freiwil-