Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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genüber der Verordnung (EU) 2016/1624 (EU) 2016/1624 ändert, ist die Verbindlichkeit der Entsendung und Bereitstellung von personellen und materiellen Ressourcen für die Schengen-Staaten, die neu auf alle Beiträge und nicht nur die Beiträge für den Soforteinsatzpool Anwendung findet. Die Freiwilligkeit der Beiträge für Personal und Ausrüstung der Europäischen Küstenwache hatte aus Sicht der Kommission zu Engpässen geführt, die der Wirksamkeit der gemeinsamen Einsätze abträglich war. Die neue ständige Reserve von 10'000 Einsatzkräften gewährleistet, dass die Agentur jederzeit über die erforderlichen Ressourcen verfügt. Neu ist zudem auch, dass im Rückkehrbereich ebenfalls langfristige Einsätze (Kat. 2) vorgesehen sind.

Gemäss Artikel 59 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und Rat bis 31. Dezember 2023 die Ergebnisse der Überprüfung der Gesamtzahl und Zusammensetzung der ständigen Reserve vorlegen. Ebenfalls überprüft wird der Umfang, in dem die einzelnen Schengen-Staaten zur ständigen Reserve beitragen. Bei der Überprüfung sind die bestehenden und potenziellen operativen Erfordernisse zu berücksichtigen. Bis im März 2024 sind dann durch die Kommission konkrete Vorschläge zu allfälligen Änderungen der Kapazitäten der Europäischen Grenz- und Küstenwache vorzulegen. Der EU-Rat entscheidet schliesslich über eine allfällige Anpassung gestützt auf den Vorschlag der Kommission. Werden keine Änderungen der personellen Ressourcen für die verschiedenen Kategorien vorgeschlagen, hat die Kommission dies zu begründen.

Nachfolgend die wichtigsten Ausführungen zu den vier Kategorien der ständigen Reserve. Zu den finanziellen Auswirkungen in Bezug auf die ständige Reserve vgl. Kapitel Auswirkungen (vgl. Ziff. 6).

3.2.1 Statutspersonal (Kat. 1; Art. 55)

Es handelt sich dabei um eine der wichtigsten Neuerungen der Verordnung. Diese Kategorie besteht aus Personal, das direkt von der Agentur angestellt wird und das verschiedene Funktionen wahrnehmen kann.

Es können Teammitglieder sein, die wie Einsatzkräfte der anderen Kategorien in diversen Einsatzbereichen mit Zustimmung und unter Aufsicht der Einsatzstaaten eingesetzt werden (Art. 55 Abs. 1; siehe auch 3.2.5 zu den Exekutivbefugnissen). Zu den Exekutivaufgaben gehören die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (inkl. Konsultation der entsprechenden Datenbanken der EU (z.B. SIS, VIS) und der Schengen-Staaten), die Erlaubnis oder Verweigerung der Einreise im Zuge einer Grenzkontrolle nach dem Schengener Grenzkodex (SGK)12, die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen oder die Begleitung von Drittstaatenangehörigen bei Rückführungen.

Personal der Kategorie 1 kann auch als technisches Personal eingesetzt werden. Es übt dann Funktionen der Unterstützung, Planung und Überwachung von Einsätzen

12 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.