Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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aus oder kümmert sich um den Erwerb der Ausrüstung der Agentur (Art. 54 Abs. 7 und Art. 55 Abs. 1 und 3).
Das für den Betrieb der ETIAS-Zentralstelle zuständige Personal (siehe Ziff. 3.5.2) sowie die vierzig Grundrechtebeobachter (siehe Ziff. 3.8) gehören ebenfalls zur Kategorie 1 (Art. 54 Abs. 1).
Die Agentur stellt die Auswahl von Bewerbern sicher, die ein hohes Mass an Professionalität aufweisen, hohen ethischen Werten verpflichtet sind und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (Art. 55 Abs. 2). Als Teammitglieder entsandte Einsatzkräfte werden im Grenzschutz- oder Rückführungsbereich sowie im Hinblick auf die Grundrechte geschult. Die Schulung erfolgt sowohl in den Schulungseinrichtungen der Agentur als auch in den Schengen-Staaten (Art. 55 Abs. 3).
Nach Artikel 55 Absatz 5 führt der Verwaltungsrat der Agentur einen Aufsichtsmechanismus zur Kontrolle der Anwendung von Zwang bei Einsätzen einschliesslich Disziplinarmassnahmen ein. Dabei sind die Einsatzkräfte der Kategorie 1 administrativ der Agentur sowie während ihres Einsatzes dem Recht des Einsatzstaates unterstellt (siehe Ziff. 3.2.5).
3.2.2 Langfristig entsandtes Personal der Schengen- Staaten (Kat. 2; Art. 56)
Von den Schengen-Staaten entsandte Einsatzkräfte waren bereits in der bisherigen Verordnung vorgesehen, allerdings auf freiwilliger Basis. Künftig ist die Bereitstellung von Einsatzkräften als Teammitglieder für 24 Monate (einmal um 12 bis 24 Monate verlängerbar) durch die Schengen-Staaten verbindlich.
Wie bereits erwähnt (Ziff. 1.2), sollte diese Kategorie nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission insgesamt 3'000 Einsatzkräfte – d. h. 32 aus der Schweiz
– umfassen. Bei den Verhandlungen wurde angesichts der Herausforderungen, die diese Bereitstellung von langfristigem Personal in Bezug auf die Rekrutierung und die Kosten für die Schengen-Staaten bedeutet, schliesslich um die Hälfte auf bis zu 1'500 Einsatzkräfte reduziert; d.h. bis zu 16 aus der Schweiz. Ausserdem wird die Umsetzung schrittweise erfolgen.
Jeder Staat benennt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Bewerber für die Entsendung nach den vom Verwaltungsrat für das Folgejahr beschlossenen Zahlen und Personalprofilen. Während der Entsendung entscheidet der Exekutivdirektor gemäss den operativen Erfordernissen, wo und wie lange die Mitglieder der Kategorie 2 eingesetzt werden. Die Gehälter der Einsatzkräfte werden von ihrem Herkunftsland, die Kosten für die Einsätze und die einsatzspezifische Ausbildung von der Agentur übernommen.
Die Schweiz hat bisher keine langfristig entsandten Einsatzkräfte bereitgestellt. Künftig werden es 2021 maximal vier, 2022 und 2023 maximal fünf und bis 2027 maximal 16 Einsatzkräfte sein. Es kann sich dabei um Entsendungen der EZV, des SEM oder der Kantone handeln. Das Verhältnis der erforderlichen Spezialisten, aus den Bereichen Grenzschutz oder Rückkehr gibt die Agentur vor und macht diese abhängig von der aktuellen Lage und den Bedürfnissen.