Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wie Arbeitszeit, Ferien, Urlaub und Reisekosten für schweizerisches Personal des SEM im Ausland sollen die Bestimmungen der Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG)15 sinngemäss anwendbar sein. Dies soll in der VVWAL explizit aufgenommen werden. Die entsprechenden Regelungen beim kantonalen Personal stehen in der Kompetenz der Kantone. Das EJPD schliesst mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Einzelheiten des Personaleinsatzes ab (Art. 71a Abs. 3 AIG).
Wie bereits heute haftet der Einsatzstaat für Schäden, die von schweizerischem Personal im Ausland verursacht werden. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 anwendbar, wenn der Einsatzstaat von der Schweiz die Rückerstattung entrichteter Beträge verlangt (Art. 15equaterAbs. 1 VVWAL).
Wie bereits nach geltendem Recht untersteht das schweizerisches Personal, das bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begeht, dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung, so ist das StGB anwendbar (Art. 15equaterAbs. 2 VVWAL).
Zu den Unterstützungsleistungen der EU für Einsätze von Schweizer Personal vgl. Ziffer 6.
3.3.2 Einsätze ausländischen Personals in der Schweiz im Rückkehrbereich
Die Regelungen zu Einsätzen von ausländischem Personal in der Schweiz finden sich bereits heute in Artikel 15eterVVWAL. Die EU-Verordnung sieht vor, dass die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen – insbesondere Exekutivbefugnissen
– der Genehmigung desjenigen Schengen-Staates bedürfen, in welchem der Einsatz durchgeführt wird (Art. 82 Abs. 2). Die geltende Regelung in der VVWAL sieht entsprechend vor, dass die Einzelheiten eines Einsatzes sowie die notwendigen Mittel zwischen dem SEM und der Agentur oder den anderen Schengen-Staaten vereinbart werden (Art. 15eterAbs. 3 VVWAL). Das ausländische Personal untersteht gemäss geltendem Recht den Vorschriften des Herkunftsstaates (Art. 15eter Abs. 5 VVWAL). Da das Statutspersonal neu als Teammitglieder der Europäischen Grenz- und Küstenwache in Schengen-Staaten entsandt werden kann (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. a und Art. 55), soll auf Verordnungsstufe präzisiert werden, dass dieses in Bezug auf das Arbeitsverhältnis und Disziplinarmassnahmen den Regelungen der Europäischen Union untersteht. Die weiteren Regelungen insbesondere zur zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung der Teammitglieder sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit wie z.B. Ausbildung und Bekleidung sollen ebenfalls auf Verordnungsstufe präzisiert werden.
Die neue EU-Verordnung sieht eine Regressmöglichkeit auf den Herkunftsstaat bzw. auf die Agentur vor, wenn der Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verur-