Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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Konkret bedeutet dies namentlich die Durchführung von Rückführungen an Schengen-Aussengrenzen, die Durchführung von Rückführungsaktionen wie die Organisation und Koordination von EU-Sammelflügen oder Rückkehrunterstützung. Darunter fällt beispielsweise die technische und operative Unterstützung im Rahmen der Rückübernahme, einschliesslich der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und anderen rückführungsvorbereitenden und -bezogenen Massnahmen der Schengen-Staaten. Zusätzlich soll die Agentur die Schengen-Staaten in Zusammenarbeit mit den Behörden der entsprechenden Drittstaaten bei der Beschaffung von Reisedokumenten für die Rückkehr unterstützen.
Die Agentur wird die Schengen-Staaten nicht nur bei begleiteten Rückführungen ausreisepflichtiger Personen, sondern neu auch im Rahmen der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr unterstützen können (Art. 48 Abs. 1). Denkbar sind insbesondere Einsätze bei Überlastung in einem Schengen-Staat durch Entsendung von Rückführungsteams (vgl. Art. 53; zu den Aufgaben der Agentur im Einzelnen vgl. Art. 10). Die entsprechenden Massnahmen müssen dabei im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union (EU-Rückführungsrichtlinie13; wird zurzeit revidiert) stehen.
Die Agentur stellt bereits heute mit Hilfe ihrer Verbindungsbeamten (sog. «ILO») eine regelmässige Überwachung der Verwaltung der Aussengrenzen und der rückkehrbezogenen Tätigkeiten aller Schengen-Staaten sicher. Neu unterstützen die Verbindungsbeamten auch die Sammlung von Informationen im Rückkehrbereich (Art. 31).
Trotz dieser Unterstützungsmassnahmen liegt der Erlass von Wegweisungsentscheiden weiterhin in der alleinigen Kompetenz der Schengen-Staaten. Dasselbe gilt für die Anordnung von allfälligen Zwangsmassnahmen gemäss der EU-Rückführungsrichtlinie (Art. 7 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1).
In Bezug auf den Vollzug von Wegweisungsentscheiden sieht die EU-Verordnung vor, dass die Schengen-Staaten diesen im Interesse aller Schengen-Staaten sicherstellen und durchsetzen müssen (vgl. Art. 7 Abs. 3). Der Schutz der Menschenrechte durch die Agentur wird auch im Rückkehrbereich noch stärker verankert. So wird unter anderem neu ein Teil des Statutspersonals der Agentur als Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter eingesetzt (Art. 51). Sämtliches Statutspersonal wird obligatorisch zu Menschenrechten ausgebildet (Art. 62, vgl. auch Ziff. 3.8). Schliesslich gestattet die Agentur mit Zustimmung des betreffenden Schengen-Staates dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates Besuche vorzunehmen, wo Rückführungsaktionen durchgeführt werden (vgl. Erwägung Nr. 82).
13 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.