Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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3.3.1 Einsätze schweizerischen Personals im Ausland im Rückkehrbereich

Wie bereits im geltenden Recht kann die Agentur Rückführungsteams auf Antrag eines Schengen-Staates oder auf eigene Initiative unter Zustimmung des Schengen-Staates entsenden (Art. 52). Diese Rückführungsteams haben zur Aufgabe, die betroffenen Schengen-Staaten in operativer und technischer Hinsicht im Bereich Rückkehr zu unterstützen. Die Rückführungsteams werden aus der ständigen Reserve gebildet (Art. 54). Die ständige Reserve setzt sich aus vier Kategorien von Personal zusammen (siehe hierzu oben Ziff. 3.2.1 bis 3.2.4).

Gemäss dem Anhang II der EU-Verordnung soll die Schweiz bis zum Jahr 2027 insgesamt bis zu 16 Personen für langfristige Einsätze bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2021 müssen insgesamt bis zu vier Personen bereitgestellt werden. Ein langfristiger Einsatz (Kat. 2) dauert in der Regel 24 Monate. Mit Einverständnis der Schengen-Staaten kann er auf insgesamt maximal 48 Monate verlängert werden (Art. 56 Abs. 1). Bei den Personen, die die Schweiz der Agentur zur Verfügung stellt, kann es sich neben dem Personal für Grenzkontrollen auch um Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM sowie um polizeiliche Begleitpersonen der Kantone handeln (Art. 15c und 15d Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL14).

Die kurzfristigen Einsätze (Kat. 3) dauern grundsätzlich dreissig Tage bis maximal vier Monate (Art. 57 Abs. 2 und 10). Sollte der Einsatz der Agentur weniger als dreissig Tage dauern, kann die Dauer des kurzfristigen Einsatzes entsprechend gekürzt werden (Art. 57 Abs. 10). Über die Dauer des kurzfristigen Einsatzes im Einzelfall entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat (Art. 57 Abs. 10). Schengen-Staaten können beschliessen, einzelne Mitglieder des Personals länger als vier Monate zu entsenden. Eine solche Verlängerung zählt als separater Beitrag eines jeweiligen Schengen-Staates (vgl. Art. 57 Abs. 2). Die entsprechende finanzielle Unterstützung für die Bereitstellung von Personal im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen richtet sich nach Artikel 45 Absatz 2 der EU-Verordnung.

Die Schweiz hat die Pflicht, bis zum Jahr 2027 insgesamt bis zu 59 Personen für kurzfristige Einsätze zu entsenden. Ab dem 1. Januar 2021 sind es bis zu 38 Personen (vgl. Anhang III der Verordnung). Auch bei den kurzfristigen Einsätzen handelt es sich um Personen der Grenzkontrollbehörden, des SEM oder der Kantone.

Die Agentur beantragt jährlich den Beitrag an Personal der Schengen-Staaten sowie die entsprechenden Personalprofile für Einsätze. Der Verwaltungsrat legt bis am 31. März des Vorjahrs auf Vorschlag des Exekutivdirektors die benötigte Anzahl und Personalprofile für Langzeit- und Kurzzeiteinsätze für das folgende Jahr fest (Art. 54 Abs. 4).

Bei Kurzzeiteinsätzen ist die Schweiz verpflichtet, der Agentur bis zum 30. Juni des Vorjahres eine vorläufige Liste von verfügbarem Personal gemäss Vorgaben der Personalprofile des Verwaltungsrats entsprechend der im Anhang III festgelegten

14 SR 142.281