Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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Anzahl einzureichen (Art. 57 Abs. 1). Die Agentur beantragt bis zum 31. Juli des Vorjahrs eine Auswahl des benötigten Personals aus der Liste (Art. 57 Abs. 5). Die definitive Anzahl und Personalprofile werden in den jährlichen bilateralen Verhandlungen (ABN) zwischen der Agentur und den Schengen-Staaten bis zum 1. Dezember des Vorjahrs festgelegt. Bei einem höheren Bedarf wird der Einsatz im Rahmen der in Anhang III festgelegten Beiträge durchgeführt. Der Exekutivdirektor informiert die Schengen-Staaten unverzüglich über den zusätzlichen Bedarf unter Angabe der Anzahl von Einsatzkräften und der Personalprofile, die jeder Schengen-Staat zur Verfügung stellen muss (vgl. Art. 57 Abs. 5 bis 8). Allerdings kann die Schweiz nicht zu einer höheren Anzahl von Kurzzeitpersonal als vorgegeben verpflichtet werden. Die zuständige Ansprechstelle für die entsprechenden Festlegungen ist das EFD. Das EJPD ist für den Bereich Rückkehr zuständig und trifft direkt mit der Agentur in diesem Bereich die entsprechenden Vereinbarungen (Art. 71a Abs. 2 AIG).

Die Schweiz wird für die Entsendung des lang- oder kurzfristigen Personals von der Agentur finanziell unterstützt (vgl. Art. 61 und siehe hierzu Ziff. 6., Auswirkungen). Aktuell vergütet der Bund den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson eine Pauschale von 300 Franken respektive für Equipenleiterinnen und -leiter von 400 Franken pro Tag (vgl. Art. 71a Abs. 1 und 3 AIG sowie Art. 15d VVWAL). Da sich diese Regelung bewährt hat, soll diese Abgeltung neu auch für langfristige Einsätze gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll neu eine explizite gesetzliche Grundlage für lang- und kurzfristige Einsätze geschaffen werden (vgl. hierzu Art. 71a Abs. 1 E-AIG). Bezüglich der langfristigen Einsätze sind noch Erfahrungswerte notwendig, insbesondere bezüglich der Frage, wie viele Personen aus den Kantonen effektiv für diese Einsätze zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. hierzu auch Ziff. 6, Auswirkungen).

Bereits im heutigen Recht ist festgehalten, dass Rückkehrspezialistinnen und - spezialisten im Hinblick auf einen Einsatz im Ausland gestützt auf die EU-Verordnung speziell aus- und weitergebildet werden (Art. 15c VVWAL). Da diese Ausbildung jedoch auch für die polizeilichen Begleitpersonen der Kantone sowie für Rückkehrbeobachter und -beobachterinnen vorgesehen ist (vgl. Art. 62), soll dies in der VVWAL künftig ebenfalls explizit festgehalten werden. Die Ausbildung beinhaltet z.B. Schulungen über die Unionsvorschriften und das Völkerrecht, zum Zugang zu internationalem Schutz, zu Leitlinien für die Identifizierung von um Schutz ersuchenden Personen und deren Zuführung zu den entsprechenden Verfahren sowie zu besonderen Bedürfnissen von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen oder auch im Bereich Zwangsmassnahmen.

Die Agentur führt nach Zustimmung der ausgewählten Schengen-Staaten die notwendigen Schulungsprogramme in deren spezialisierten Aus- und Fortbildungseinrichtungen durch. Die Schulungskosten werden vollständig von der Agentur getragen (vgl. Art. 62 Abs. 3). Die Agentur richtet einen internen Qualitätskontrollmechanismus ein, mit welchem sichergestellt wird, dass ihr Personal und insbesondere das an den Teams der ständigen Reserve beteiligten Einsatzkräfte über ein hohes Ausbildungsniveau sowie über hohe Fachkompetenz und Professionalität verfügt. Auf der Grundlage der Umsetzung des Qualitätskontrollmechanismus erarbeitet die Agentur einen jährlichen Evaluierungsbericht (Art. 62 Abs. 10).