Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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Rat die Kompetenz, mittels Durchführungsrechtsakt auf Antrag der Kommission einen Beschluss zu erlassen, der die von der Agentur durchzuführenden Massnahmen festlegt und die Grundlage bildet, um den betreffenden Schengen-Staat zur Zusammenarbeit mit der Agentur aufzufordern. Die Möglichkeit besteht aber nur, wenn die Wirksamkeit der Kontrollen an den Aussengrenzen so weit reduziert ist, dass das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist, weil

- ein Schengen-Staat nicht die in einem Beschluss des Verwaltungsrats nach einer Schwachstellungbeurteilung durch die Agentur angeordneten notwendigen Massnahmen ergreift;

- ein Schengen-Staat besonderen und unverhältnismässigen Herausforderungen an den Aussengrenzen ausgesetzt ist und entweder nicht um ausreichende Unterstützung von der Agentur im Hinblick auf gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze an den Aussengrenzen ersucht hat oder nicht die zur Durchführung dieser Massnahmen erforderlichen Schritte unternimmt.

Kommt ein Schengen-Staat dem Beschluss des Rates nicht nach, sieht Artikel 42 Absatz 10 das Verfahren nach Artikel 29 SGK vor. Konkret hat der betreffende Staat dem Rat und der Kommission zunächst die Gründe für die mangelnde Zusammenarbeit darzulegen. Als letztes Mittel kann der Rat anderen Schengen-Staaten die Wiedereinführung der Kontrollen an ihren Binnengrenzen empfehlen. Damit wird bestätigt, dass die Agentur in keinem Fall ohne Zustimmung eines Schengen-Staats auf dessen Hoheitsgebiet intervenieren kann.

Da die Schweiz keine Landes- oder Seeaussengrenze hat und an der Luftgrenze, das heisst an ihren internationalen Flughäfen, über eine gute Grenzüberwachung verfügt (wie die Schengen-Evaluationen bestätigen), besteht auch hier kaum ein Risiko, von dieser Massnahme als Ultima Ratio betroffen zu sein.

Was das Statutspersonal der Agentur anbelangt, so untersteht dieses nur in administrativer Hinsicht dem Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten der EU. Bei den Einsätzen bleibt es dem Recht des Einsatzstaats unterstellt, beispielwese in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden (Art. 85).

Die Verordnung (EU) 2016/1624 hat Verbindungspersonen als Schnittstelle zwischen der Agentur und den nationalen Behörden eingeführt. Ihre Aufgabe besteht insbesondere in der regelmässigen Überwachung des Aussengrenzen- und Rückführungsverwaltung durch die Schengen-Staaten. Eine Verbindungsperson kann für bis zu vier Schengen-Staaten zuständig sein, wie dies für Deutschland, Österreich, Liechtenstein und die Schweiz der Fall ist. Die entsprechende Verbindungsperson ist in Deutschland stationiert. Gegenwärtig wird mit der Agentur über ein Memorandum of Understanding zur konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeiten in der Schweiz verhandelt.

3.3 Aufgaben der Agentur im Rückkehrbereich

Auf Ersuchen eines Schengen-Staates oder auch auf Initiative der Agentur kann diese im Einvernehmen mit dem betroffenen Staat diesen in operativer oder technischer Hinsicht im Bereich Rückkehr unterstützen (vgl. Art. 7, 48 und Art. 50 Abs. 1).