Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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sacht wurde. Diese Regressmöglichkeit soll im nationalen Recht auf Verordnungsstufe präzisiert werden (Art. 84).
Zur Frage des Datenschutzes resp. allfälliger Zugriffsrechte des ausländischen Personals auf Datenbanken der Schweiz vgl. Ziffer 3.6 Datenschutz.
3.4 Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich Grenzverwaltung
Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten ist ein wesentlicher Aspekt der europäischen Migrationspolitik. Mit dem Ziel, diese Zusammenarbeit im Interesse einer effizienten Migrationspolitik nachhaltig zu fördern, überarbeitet die EU im Rahmen ihres umfassenden Migrationskonzepts ihre Rückkehrpolitik und ihre Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Um diesen Bemühungen mehr Dynamik zu verleihen, soll die Agentur ein stärkeres Mandat zur Unterstützung der Tätigkeiten der Schengen-Staaten in diesen Bereichen erhalten. Wie bisher wird die Entsendung von Grenzverwaltungsteams von der Agentur für Einsätze im Hoheitsgebiet von Drittstaaten ermöglicht. Da die Agentur keine Rückführungen aus Drittstaaten durchführen wird (vgl. oben Ziff. 1.2), sind entsprechende Einsätze von Rückkehrpersonal in Drittstaaten ausgeschlossen.
Gestützt auf die neue EU-Verordnung sollen auch mit nicht benachbarten Drittstaaten Vereinbarungen abgeschlossen werden können. Dies ermöglicht es der Agentur vor Ort unter anderem auch in Herkunfts- und Transitländern Unterstützung im Bereich Grenzverwaltung und Migrationssteuerung zu leisten.
Zwischen der EU und Drittstaaten werden sogenannte Statusvereinbarungen abgeschlossen. In diesen werden unter anderem auch die Exekutivbefugnisse der eingesetzten Grenzschutzexperten geregelt. Bisher konnten solche Vereinbarungen nur mit benachbarten Drittstaaten (Balkanstaaten) abgeschlossen werden. Neu sollen diese Vereinbarungen auch mit weiteren Drittstaaten getroffen werden können. Die Schweiz, wie auch die anderen assoziierten Staaten, sind nicht Partei dieser Statusvereinbarungen und bisher hat die Schweiz selber keine solchen Vereinbarungen abgeschlossen. Die Schweiz ist aber grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Experten an die ständige Reserve beizusteuern, damit die Agentur ihr Mandat, wozu auch Einsätze in Drittstaaten gehören, erfüllen kann. Die EU nimmt zudem jeweils im Anhang zum Beschluss des Rates16 über die Unterzeichnung der jeweiligen Statusvereinbarung eine gemeinsame Erklärung auf, der zufolge es wünschenswert sei, dass auch die assoziierten Staaten einerseits und der entsprechende Drittstaat andererseits unverzüglich ähnliche bilaterale Abkommen über die Durchführung von Aktionen der Agentur im Hoheitsgebiet des Drittstaates abschliessen.
Vor allem operationelle Experten des Statutspersonals (Kat. 1) sowie Personal in Langzeiteinsätzen (Kat. 2) kommen für einen Einsatz gestützt auf eine Statusverein-
16 Vgl. im Falle von Albanien den Beschluss (EU) 2018/1031 des Rates über die Unterzeichnung - im Namen der Union - der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien (ABl. L 185 vom 13.072018, S. 6).