Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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Die Mitarbeit in Arbeitsgruppen ist in einer Erklärung geregelt, die als Anhang zum Abkommen fungiert und mit der Unterzeichnung des Abkommens genehmigt wurde. So können die Schweizer Experten in alle Arbeitsgruppen des Rates der Europäischen Union eingeladen werden, die sich mit den technischen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der ordnungsgemässen Umsetzung oder mit den Änderungen der in Artikel 1 des Abkommens genannten Bestimmungen befassen.

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens oder einer Änderung von Bestimmungen ist hinsichtlich der Streitbeilegung vorgesehen, dass solche Streitigkeiten in einer Sondersitzung von Vertretern der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz zur raschen Beilegung behandelt werden.

Schliesslich ist wie bei den anderen Staaten, die sich an der Prümer Zusammenarbeit beteiligen, vorgesehen, dass jeder die Kosten trägt, die durch die eigenen Behörden bei der Umsetzung und der nationalen Anwendung der Prümer Zusammenarbeit verursacht werden.

1.4.2 Eurodac-Protokoll

Die Schweizer Delegation wurde von fedpol und von der Direktion für Europäische Angelegenheiten (DEA) geleitet, begleitet vom Bundesamt für Justiz, von der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union, von der Direktion für Völkerrecht des EDA, einem Vertreter des Staatssekretariats für Migration und einem Vertreter der Kantone.

Die Sondergespräche sowie zwei Verhandlungsrunden fanden von Mai 2016 bis Januar 2017 in Brüssel statt. Die Verhandlungen wurden einerseits zwischen der Europäischen Kommission und den assoziierten Staaten und andererseits parallel zwischen der Europäischen Kommission und Dänemark geführt. Die Verhandlungen wurden am 22. November 2017 in Brüssel mit der Paraphierung des Eurodac-Protokolls abgeschlossen.

Das Ergebnis der Verhandlungen entspricht den vom Bundesrat im November 2014 gebilligten Leitlinien. Damit hat die Schweiz den gleichen Zugang wie die EU-Mitgliedstaaten. Allerdings sind die Daten aus der Schweiz und aus Europa erst zugänglich, nachdem die Prümer Zusammenarbeit juristisch wie technisch umgesetzt worden ist.

Punkto Datenschutz sieht das Protokoll explizit die Anwendung der Richtlinie 680 vor. Die Übernahme dieser Richtlinie stellt für das Inkrafttreten des Protokolls eine unerlässliche Voraussetzung dar. Gleichzeitig gelten auch die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (nachfolgend Eurodac-Verordnung) über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Bestimmungen stellen eine Weiterentwicklung des Dublin-Besitzstands dar, die bereits in die nationale Rechtsordnung übernommen und umgesetzt wurden.

Das ausgehandelte Protokoll ist statisch. Allerdings können Änderungen erforderlich sein. Deshalb sieht der Text des Abkommens für die Übernahme von Änderungen ein bestimmtes Verfahren für die Beteiligung an deren Erarbeitung vor, d. h. für die Regeln des DAA. Sie beziehen sich jedoch auf den spezifischen Kontext des