Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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Kontingentierungsmöglichkeit wird dadurch allfälligen begrenzten technischen und personellen Kapazitäten bei der Umsetzung des Abkommens in der Schweiz gerecht.
1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Strategien des Bundesrates
Die Genehmigung des Prümer Abkommens, des Eurodac-Protokolls und des PCSC wird in der Legislaturplanung 2015–20197 unter Ziel 15 aufgeführt.
2 Inhalt der Abkommen
2.1 Abkommen zur Beteiligung an «Prüm»
In der Präambel äussern die Parteien den Wunsch, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz unbeschadet der Vorschriften zum Schutz der Freiheit des Einzelnen zu verbessern. Es ist daher wichtig, dass Informationen rasch und wirksam ausgetauscht werden können, unter Achtung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens sowie des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten. Vor diesem Hintergrund gewähren sich die Mitgliedstaaten gegenseitig Zugriffsrechte für ihre automatisierten DNA-Analyse-Dateien, ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme und ihre Fahrzeugregisterdaten. Bei Daten aus den nationalen DNA-Analyse-Dateien und den nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen sollte ein Treffer/Kein-Treffer-System dem abfragenden Staat die Möglichkeit geben, in einem zweiten Schritt den Datei führenden Staat um die zugehörigen personenbezogenen Daten und gegebenenfalls im Wege der Rechtshilfe um weitere Informationen zu ersuchen. Durch diesen grenzüberschreitenden Datenabgleich sollte eine neue Dimension der Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung eröffnet werden. Die gewonnenen Erkenntnisse werden neue Ermittlungsansätze erschliessen und so massgeblich zur Unterstützung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Staaten beitragen. Es wird ebenfalls daran erinnert, dass die Staaten unter bestimmten Voraussetzungen in der Lage sein sollten, personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten zu übermitteln zur Prävention von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug. Daher müssen weitere Formen der engeren Zusammenarbeit der Polizeibehörden geregelt werden, insbesondere durch gemeinsame Einsatzformen zur Gefahrenabwehr (z. B. gemeinsame Streifen).
Artikel 1 definiert Gegenstand und Zweck des Abkommens. In Absatz 1 werden die verschiedenen Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates (nachfolgend Beschluss 615) aufgeführt, die im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an «Prüm» Anwendung finden. Es handelt sich dabei um:
Artikel 1, der Zweck und Geltungsbereich von Beschluss 615 festlegt,
d. h. die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,
7 Botschaft zur Legislaturplanung 2015–2019 vom 27. Januar 2016, 16.016, BBl. 2016 1187.