Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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insbesondere des Informationsaustauschs zwischen den für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden;

Artikel 2 bis 12 sind Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für den automatisierten Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten Fahrzeugregister- und Fahrzeughalterdaten;

Artikel 13 bis 15 umfassen die Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug;

Artikel 16 regelt die Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten;

Die Artikel 17 bis 23 betreffen die Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die Intensivierung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit durch verschiedene Massnahmen, wie gemeinsame Einsätze, Unterstützung bei Massendemonstrationen, Katastrophen oder schweren Unfällen;

Artikel 24, 25 Absatz 1, 26–32 beziehen sich auf die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz. Es handelt sich dabei insbesondere um das Schutzniveau, die Verwendungszwecke, die Behörden, die für die Richtigkeit, die Aktualität und die Aufbewahrungsfrist der Daten zuständig sind, technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit;

Artikel 34 befasst sich mit den Kosten. Jeder Mitgliedstaat trägt die seinen Stellen entstehenden operativen Kosten.

Artikel 1 Absatz 2 zählt die Bestimmungen des Beschlusses 2008/616/JI (nachfolgend Beschluss 616) auf, die Anwendung finden, d. h. die Artikel 1 bis 19 und Artikel 21 sowie sein Anhang mit Ausnahme von Kapitel 4 Nummer 1 im Zusammenhang mit den Evaluationen. Dieser Beschluss befasst sich mit der technischen Umsetzung des Datenaustauschs sowie mit anderen Formen der Zusammenarbeit.

In Artikel 1 Absatz 3 werden die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI (nachfolgend Rahmenbeschluss 905) aufgeführt, d. h. die Artikel 1 bis 5 und Artikel 6 Absatz 1. Sie präzisieren die Normen, welche die Anbieter kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, einhalten müssen. Diese Normen werden in der Schweiz angewandt.

Die anderen Artikel enthalten Begriffsbestimmungen (Artikel 2), betreffen die einheitliche Anwendung und Auslegung (Artikel 3), die Streitbeilegung (Artikel 4), Änderungen (Artikel 5), die Überprüfung des Abkommens (Artikel 6), das Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten (Artikel 7), Notifizierungen, Erklärungen und Inkrafttreten (Artikel 8), den Beitritt neuer Mitgliedstaaten (Artikel 9) und die