Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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Kündigung (Artikel 10). Dem Abkommen ist eine Erklärung beigefügt, die bei der Unterzeichnung des Abkommens angenommen wird und welche das Recht zur Mitwirkung in den Arbeitsgruppen des Rates regelt.

2.2 Eurodac-Protokoll

In der Präambel werden die verschiedenen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz bzw. dem Fürstentum Liechtenstein aufgeführt. Für die Schweiz wird hier das Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannt. Ebenfalls wird auf den Zweck des Protokolls hingewiesen, d. h. auf die Eurodac-Verordnung, und insbesondere auf die Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten in der Eurodac-Datenbank.

In der Präambel wird zudem daran erinnert, dass die Bestimmungen bzw. die Verfahren für den Abgleich und die Übertragung von Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke keine Weiterentwicklung des Dublin-Besitzstands darstellen und dass daher ein zusätzliches Abkommen mit der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen werden muss, damit diese Bestimmungen anwendbar sind. Des Weiteren sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder anderer schwerer Straftaten gemäss diesem Protokoll nach jeweiligem nationalem Recht einem Standard für den Schutz personenbezogener Daten unterliegen, welcher der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie den Bestimmungen der Eurodac-Verordnung entspricht.

Und schliesslich geht die Präambel noch auf die kaskadierten Zugriffsbedingungen der benannten Behörden ein, d. h. nur wenn:

• ein Abgleich mit den nationalen Fingerabdruckdatenbanken des anfragenden Staates nicht zur Feststellung der Identität des Betroffenen geführt hat;

• ein Abgleich mit den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen teilnehmenden Staaten nach dem Beschluss 615 nicht zur Feststellung der Identität des Betroffenen geführt hat. Von dieser Bedingung kann aber abgewichen werden, wenn der vorliegende Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten teilnehmenden Staat der Prümer Zusammenarbeit aufweist;

• Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, hat ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (VIS) nicht zur Feststellung der Identität des Betroffenen geführt.

Der Inhalt des Protokolls stellt sich wie folgt dar: Geltungsbereich bzw. Umsetzung der Bestimmungen zum Zugang der benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden (Artikel 1), Inkrafttreten, insbesondere die Umsetzung eines geeigneten Schutzniveaus personenbezogener Daten (Artikel 2), die Regeln