Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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bezüglich Änderungen (Artikel 3), das Inkrafttreten, das insbesondere die Voraussetzung beinhaltet, den Beschluss 615 aus technischer und juristischer Sicht in Bezug auf die daktyloskopischen Daten umzusetzen (Artikel 4), die Kündigung (Artikel 5), die offiziellen Sprachen (Artikel 6).
2.3 PCSC
In der Präambel bekunden die Parteien ihr Interesse an einer Verstärkung der Zusammenarbeit zur wirksameren Bekämpfung von schweren Straftaten wie organisierte Kriminalität und Terrorismus durch den automatisierten Austausch von Informationen. Dabei kommt der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, der Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus und des Schutzes der Privatsphäre sowie den Individualrechten der betroffenen Personen besondere Bedeutung zu. Das Abkommen sieht den Austausch von Informationen bei schweren Straftaten in Anlehnung an den europäischen Vertrag vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Prümer Vertrag) vor und berücksichtigt die Verpflichtungen aus der Schengen-Assoziierung der Schweiz.
Artikel 1 bis 12 definieren die wichtigsten Begriffe, bestimmen den Zweck und Anwendungsbereich des Abkommens und regeln den automatisierten Abruf von Fingerabdruck- und DNA-Daten zum einen sowie weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen zum anderen. Zur Verhinderung schwerer Straftaten und mit Terrorismus im Zusammenhang stehender Handlungen sehen sie ausserdem die Möglichkeit des spontanen Informationsaustauschs vor. Sie enthalten zudem Bestimmungen betreffend die zuständigen nationalen Kontaktstellen, bezüglich der Möglichkeit der Kontingentierung der Anzahl von Abrufen und hinsichtlich der Ausarbeitung von Durchführungsvereinbarungen.
Artikel 13 bis 22 beinhalten Vorschriften zum Datenschutz. Dabei werden Grundsätze für und Grenzen im Umgang mit personenbezogenen Daten festgelegt, Möglichkeiten zur Bereinigung, Sperrung, Löschung oder Überprüfung von Daten eingeräumt sowie Dokumentations-, Datensicherheits-, und Transparenz,- und gegenseitige Informationspflichten stipuliert. Zudem gewährleisten die Vertragsparteien angemessene innerstaatliche Möglichkeiten zur Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen durch die betroffenen Personen.
Artikel 23 bis 29 regeln das Verhältnis des Abkommens zu anderen Übereinkünften der Parteien sowie das Verfahren der gegenseitigen Konsultation über die Abkommensumsetzung. Ausserdem sehen sie Bestimmungen über die Kosten, die Kündigung, Suspendierung, Abänderung und Inkrafttreten des Abkommens vor.
Im Anhang sind 34 Straftaten aufgelistet, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Zusätzlich definiert er die Strafbarkeit des Versuchs der Begehung und der Verschwörung zu solchen Straftaten sowie der Teilnahme in einer organisierten kriminellen Gruppierung.