Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Abkommen
3.1 Beschluss 615
3.1.1 Artikel 2–7 (DNA-Profile)
Gemäss Artikel 2 Ziffer 2 des Beschlusses 615 dürfen die Fundstellendatensätze, auf die anfragende Mitgliedstaaten zugreifen können, nur DNA-Profile enthalten, die aus dem nicht-codierenden Teil der DNA ermittelt wurden. Das geltende Bundesgesetz vom 20. Juni 20038 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) entspricht dieser Anforderung (siehe Art. 2 Abs. 1). Mit dem Inkrafttreten des (totalrevidierten) Bundesgesetzes vom 15. Juni 20189 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG), aktuell geplant für das erste Halbjahr 2021, wird in der Legaldefinition des DNA-Profils im DNA-Profil-Gesetz nicht mehr nach codierend/nicht-codierend unterschieden. In der Sache ändert sich aber nichts. Für die Erstellung der DNA-Profile nach DNA-Profil-Gesetz werden auch künftig die ausschliesslich nicht-codierende Abschnitte der DNA verwendet werden.10 Wie im Beschluss 616 verlangt (siehe Art. 2 Bst. d), enthält das DNA-Profil damit als solches auch künftig «keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus».
3.1.1.1 Folgende Bestimmungen des Beschlusses 615 erfordern eine ausdrückliche Regelung im Landesrecht
Artikel 3 Absatz 1 (automatisierter Abruf). Die Norm sieht vor, dass die durch das Prümer Abkommen gebundenen Staaten den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten im Einzelfall Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Datenbanken gestatten. Dieser Zugriff erfolgt in automatisierter Weise anhand eines Vergleichs der DNA-Profile zwecks «automatisierten Abrufs» nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 615. Zugriff auf das DNA-Profil-Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz erhalten die nationalen Kontaktstellen (Abgleich von Personen- und Spurenprofilen). Die Fundstellendatensätze dürfen nur das DNA-Profil aus dem nicht-codierenden Teil der DNA und eine Kennung enthalten, aber keine Daten, aufgrund derer die betroffene Person identifiziert werden kann (Art. 2 Abs. 2). «Im Einzelfall» bedeutet, dass die anfragende Stelle der Datei führenden Stelle jeweils nur einen Datensatz übermitteln darf.
In Artikel 24 Ziffer 1 Buchstabe b des Beschlusses 615 wird der Begriff des «automatisierten Abrufs» definiert als «unmittelbarer Zugriff auf eine automatisierte Datenbank», bzw. ein Online-Zugriff (Beschluss 616, Art. 2 Bst. b). Es geht somit um
8 SR 363
9 BBl 2018 3509 (Referendumsvorlage)
10 In diesem Sinn lautet inzwischen auch der Vorschlag für eine Anpassung der Legaldefinition des DNA-Profils gemäss Vorentwurf des Bundesrates vom 28. August 2019 für die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes (Umsetzung der Motion 15.4150 Vitali «Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger» und des Postulats 16.3003 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates «Prüfung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Profile»).