Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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einen Zugriff ohne menschliches Zutun. Der «automatisierte Abruf» nach Beschluss 615 entspricht somit der Zugänglichmachung von Personendaten «durch ein Abrufverfahren» gemäss Artikel 19 Absatz 3 Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199211 (DSG).

Artikel 3 Absatz 1 (Massgabe des innerstaatlichen Rechts). Die Abrufe, die «nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts des abrufenden Staates» erfolgen sollen, sind nach zwei Richtungen zu beleuchten:

Schweiz als «abrufender Staat»: Die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano, die Bundesbehörden (Bundesanwaltschaft der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und fedpol) können fedpol als nationale Kontaktstelle beauftragen zu prüfen, ob ein bestimmtes DNA-Profil (Person oder Spur) einen Hit in den Informationssystemen der übrigen beteiligten Staaten erzielt. Desweitern wird jedes neue, in die nationale DNA-Datenbank eingepflegte Personen- oder Spurenprofil, welches in der nationalen Suche keinen Hit erzeugt, automatisch gegen die Prüm-Länder abgeglichen. Nach einem vom Ausland gemeldeten und durch die Schweiz verifizierten Hit werden auf den klassischen Amtshilfe-Wegen via INTERPOL oder Europol die Informationen zur Person oder weitere Informationen ausgetauscht.

«Abrufender Mitgliedstaat» (in der Terminologie des Beschlusses 615 gemäss Art. 9 Abs. 2: «Datei führender Mitgliedstaat»): Die nationale Kontaktstelle eines zugriffsberechtigten Staates erhält bei einem Abgleich eines Profils mit dem schweizerischen DNA-Profil-Informationssystem automatisch die Fundstellendatensätze, die mit dem Profil übereinstimmen. Kann kein Hit, also keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird das ebenfalls automatisch mitgeteilt. Massgebendes Recht ist wie oben ausgeführt das innerstaatliche Recht des «abrufenden» Staates. Die an Prüm beteiligten Staaten können die Schweiz anfragen, ob ein bestimmtes DNA-Profil (Person oder Spur) einen Hit im Schweizerischen DNA-Informationssystem CODIS erzielt. Das pseudonymisierte Resultat der Abfrage wird automatisch an den anfragenden Staat zurückgesendet. Nach einem durch die Schweiz an den anfragenden Staat automatisch gemeldeten und durch den anfragenden Staat verifizierten Hit werden auf dem Weg der klassischen Amtshilfe via INTERPOL oder Europol die Informationen zur Person oder weitere Informationen ausgetauscht.

Artikel 3 Absatz 2 (Inhalt der Ergebnismeldung). Dieser Absatz regelt ausdrücklich, dass dem nummerabrufenden Staat direkt, ohne Mitwirkung eines/einer Mitarbeitenden («automatisiert» im Wortlaut des Beschlusses 615), im Falle eines Treffers der entsprechende pseudonymisierte Fundstellendatensatz mitgeteilt wird

11 SR 235.1