Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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oder, im Falle eines No-Hits, dass beim Abgleich keine Übereinstimmung festgestellt werden konnte.

Artikel 4 Absatz 1 (Gesamtabgleich der Spurenprofile). Hier geht es um den Abgleich der offenen DNA-Spurenprofile des anfragenden Staates – und nur der Spurenprofile

– mit allen Personen- und Spurenprofilen der anderen Staaten, sofern und soweit dies im Einzelfall gegenseitig vereinbart worden ist («im gegenseitigen Einvernehmen»). Dieser Abgleich kann vorgenommen werden, wenn der anfragende Staat den Bedarf für einen Abgleich seiner sämtlichen offenen Spurenprofile mit den Personen- und Spurenprofilen der anderen Staaten sieht und wenn die anderen Staaten diesem Abgleich zustimmen.

Artikel 4 Absatz 2 (Inhalt der Ergebnismeldung beim Gesamtabgleich). Die Ergebnismeldung ist identisch mit jener im Falle einer automatisierten Abfrage nach Artikel 3.

Artikel 5 (Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen). Diese Bestimmung befasst sich mit der Übermittlung der in den Bundes-Polizeiinformationssystemen bereits vorhandenen Angaben zu einem Treffer (vor allem: Personennamen) auf dem Amtshilfeweg. Die Übermittlung richtet sich dabei nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedsstaates.

Artikel 6 Absatz 1 (Bezeichnung einer Nationalen Kontaktstelle). Im Gesetz ist fedpol als die nationale Kontaktstelle (National Contact Point) zu bezeichnen für die Artikel 6, 11, 15 und 16. Im Gesetz ist das ASTRA als die nationale Kontaktstelle (National Contact Point) zu bezeichnen für den Artikel 12.

Die Angabe einer Nationalen Kontaktstelle verlangen im Beschluss 615 die folgenden Artikel: Artikel 6 Absatz 1 (DNA-Profile), Artikel 11 Absatz 1 (daktyloskopische Daten), Artikel 12 Absatz 2 (Daten aus Fahrzeugregistern), Artikel 15 (Informationsaustausch bei Grossveranstaltungen) sowie Artikel 16 Absatz 3 (Informationsaustausch zur Verhinderung terroristischer Straftaten).

Artikel 6 Absatz 1 zweiter Satz (Befugnisse der nationalen Kontaktstellen). Die Aufgaben der schweizerischen Kontaktstelle bei der Bearbeitung von Prüm-Anfragen sind nach den folgenden zwei Phasen zu unterscheiden:

Phase 1: Das eingehende DNA-Profil wird rein automatisiert (also ohne manuellen Zwischenschritt) in CODIS abgeglichen, das pseudonymisierte Resultat wird automatisiert zurückgemeldet;

Phase 2: Zusätzliche personenbezogene Informationen werden, bei einem verifizierten Hit, also einer Übereinstimmung, auf Anfrage durch INTID in der Regel über Interpol oder SIENA12 ans Ausland weitergeleitet.

Der Informationsaustausch nach Phase 2 wird bereits heute praktiziert. Die Umsetzung von «Prüm» erfordert daher keine zusätzlichen Arbeitsschritte und damit

12 Secure Information Exchange Network Application (Europol)