Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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verbundene Befugnisse. Hingegen müssen die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen geregelt werden.
3.1.1.2 Bestimmungen ohne Umsetzungsbedarf
Artikel 6 Absatz 2 (Durchführungsmassnahmen). Dieser Artikel richtet sich an die EU-Behörden.
Artikel 7 (Erstellung von Personenprofilen auf dem Rechtshilfeweg). Diese Norm ist
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auf der Grundlage des geltenden Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vollständig umsetzbar. fedpol wird solche Ersuchen direkt an das BJ/Internationale Rechtshilfe zur Bearbeitung weiterleiten. Die Rechtsgrundlage für diese Übermittlungen ist Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b des IRSG («Beweiserhebung»). Die von Artikel 7 statuierten Voraussetzungen decken sich mit jenen nach schweizerischem Recht.
3.1.2 Artikel 8 – 11 (Daktyloskopische Daten)
3.1.2.1 Folgende Bestimmungen erfordern eine ausdrückliche Regelung im Landesrecht
Artikel 9 Ziffer 1 (automatisierter Abruf). Dieser Artikel bildet die ausdrückliche Regelung, dass die durch das Prüm-Abkommen gebundenen Staaten im Einzelfall zwecks «automatisierten Abrufs» nach Artikel 9 Absatz 1 Zugriff auf das Informationssystem (AFIS) nach Artikel 354 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193714 (StGB) erhalten. Solche Abrufe dürfen nur «im Einzelfall» erfolgen und nur «nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts» (zweiter Satz).
15 Zu beachten ist, dass im Unterschied zu den DNA-Profilen die Fingerabdrücke im Rahmen des Beschlusses 615 auch zu Zwecken der «Verhinderung» von Straftaten, also zur Prävention, verwendet werden dürfen (Art. 9 erster Satz). Auch gemäss dem massgeblichen Artikel 354 Absatz 1 StGB ist der Zweck der Datenbearbeitung im AFIS nicht auf die «Strafverfolgung» beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf «andere gesetzliche Aufgaben».
Deliktskatalog:
Der Beschluss 615 nimmt keine Einschränkung bezüglich Deliktskategorien vor. Artikel 9 Ziffer 1 spricht umfassend vom Zweck der «Verfolgung von Straftaten». Für die Umsetzung, also für «Prüm»-Abrufe der Schweiz (aktive Amtshilfe) wie der ausländischen Staaten (passive
13 SR 351.1
14 SR 311.0
15 Es wird im Rahmen dieses Normkonzepts der Begriff «Fingerabdruck» als Oberbegriff verstanden, umfassend neben den Fingerabdrücken auch die Handflächen- und Handkantenabdrücke (vgl. Art. 2 Bst. a der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3).